Kolumne: Recht gehabt? (Teil 4)
NOEPS-Mitglieder fragen – Pferderechts-Expertin Dr. Nina Ollinger antwortet. Teil 4 des neuen NOEPS-Mitgliederservices: Ein Pferd wird zum Ponyreiten verliehen. Wer haftet bei einem Unfall?
Frage: “Der Eigentümer eines Pferdes stellt dieses über den Sommer bei ihren Freunden ein, wo es auch verpflegt wird. Das Pferd soll während dieser Zeit zum Ponyreiten genützt werden. Weder für die Einstellung noch für das Ponyreiten wird jeweils Geld verlangt. Wie ist die Rechtslage, wenn ein Kind vom Pferd fällt und sich verletzen würde? Ist dies von einer Versicherung umfasst?“
„Bei der Frage nach der Haftung ist es grundsätzlich unerheblich, ob für Leistungen Geld verlangt wird. Derjenige, der ein Pferd für Ponyreiten zur Verfügung stellt – alleine oder gemeinsam mit dem Eigentümer des Pferdes – kann dann zur Haftung herangezogen werden, wenn der Sturz vom Pferd nicht bloß reiner Zufall ist, sondern Haftungselemente hinzukommen. Solche können darin bestehen, dass ungeeignete Personen zum Reiten zugelassen werden, inadäquate Ausrüstung verwendet wird, kleine Kinder oder unterstützungsbedürftige Personen ohne Begleitperson geführt werden, Gefahrensituationen nicht gemieden werden (stark befahrene Straße, Traktorenlärm bei schreckhaftem Pferd, bellende Hunde, etc). Eine Haftpflichtversicherung sollte für die daraus entstehenden Schäden abgeschlossen werden. Eine solche bezahlt für Schäden dann, wenn ein berechtigter gesetzlicher Schadenersatzanspruch z.B. einer verletzten Person besteht. Mit der Versicherung ist allerdings abzuklären, ob vom Versicherungsumfang auch das Ponyreiten im konkreten Fall umfasst ist. Üblicherweise wird zumindest beim Erteilen von Reitunterricht der Nachweis einer Ausbildung verlangt. Man sollte sich daher nicht ohne konkrete (schriftliche!) Abklärung mit der Versicherung darauf verlassen, dass diese in jedem Fall bei Problemen im Zusammenhang mit Ponyreiten oder anderen Tätigkeiten einspringt!“