Kolumne: Recht gehabt? (Teil 5)
NOEPS-Mitglieder fragen – Pferderechts-Expertin Dr. Nina Ollinger antwortet. Teil 5 des neuen NOEPS-Mitgliederservices: Ein Einsteller wird fristlos gekündigt. Kann der Stallbetreiber einen sofortigen Auszug verlangen?
Frage: “Besteht die Möglichkeit des Reitstallbesitzers bzw. Reitstallbetreibers, einen Einsteller am Ende des Monats oder gar am letzten Tag des Monats aufzufordern, innerhalb weniger Stunden mit dem Pferd aus dem Stall auszuziehen? Wie ist die Situation, wenn kein Einstellvertrag besteht?”
„In den meisten Einstellverträgen werden Kündigungsfristen vereinbart, die für beide Seiten gelten. Im Regelfall wird eine einmonatige Kündigungsfrist vereinbart, bisweilen werden auch zwei Monate als Kündigungsfrist vorgesehen. Auch kürze oder längere Fristen können zwischen den Parteien vereinbart werden.
Einstellverträge müssen aber nicht schriftlich getroffen werden, sie können auch mündlich zustande kommen. Das passiert auch recht häufig. Auch eine Kündigungsfrist kann mündlich vereinbart werden, deren Länge können die Parteien ebenfalls wieder frei wählen. Ist eine Kündigungsfrist vereinbart, haben sich die Parteien an deren Länge zu halten. Es ist daher in so einem Fall nicht möglich, den Einsteller kurzfristig zu kündigen oder gar aufzufordern, er möge binnen weniger Stunden ausziehen. Ein Grund, warum gekündigt wird, ist nicht erforderlich.
Wird keine Kündigungsfrist vereinbart, so ist von einer angemessenen Kündigungsfrist auszugehen. Das Gesetz sieht bei der Vermietung unbeweglicher Sachen eine Kündigungsfrist von 14 Tagen vor. Wird keine Vereinbarung getroffen, so ist daher von einer mindestens 14-tägigen Frist auszugehen. Da Einstellverträge im Regelfall eine einmonatige Kündigungsfrist vorsehen, ist allerdings davon auszugehen, dass die angemessene Frist bei Einstellverträgen auch ein Monat beträgt. Es soll schließlich dem Einsteller möglich sein, ein (adäquates) Ersatzquartier zu finden.
Unabhängig davon, ob ein schriftlicher Vertrag vorliegt, ist eine Aufforderung, innerhalb weniger Stunden mit dem Pferd aus dem Stall auszuziehen, rechtlich nicht möglich. Dem Einsteller ist eine angemessene Frist zum Auszug zu gewähren, die wohl ein Monat zu betragen hat, in jedem Fall aber mindestens 14 Tage.“