Kolumne: Recht gehabt? (Teil 3)
NOEPS-Mitglieder fragen – Pferderechts-Expertin Dr. Nina Ollinger antwortet. Teil 3 des neuen NOEPS-Mitgliederservices: Durch das Pferd verursachte Schäden am Koppelzaun.
Frage: „Ein Pferd nagte über längere Zeit Koppelstangen an. Diese wurden dadurch stark beschädigt und müssen ausgewechselt werden. Das Pferd zieht nun aus dem Reitstall aus. Kann vom Eigentümer des Pferdes verlangt werden, dass für die Beschädigung der Koppelstangen aufgekommen wird?“
„Ein Einstellvertrag eines Pferdes weist sowohl verwahrungsrechtliche als auch mietvertragliche Elemente auf. Hinsichtlich der Ersatzpflicht sind daher die mietrechtlichen Regelungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) anwendbar. Bei Beschädigung der gemieteten Pferdebox bzw. der Koppelstangen durch ein Pferd haftet somit der Eigentümer des Pferdes für diese Beschädigung, da er als Mieter der Box bzw. Mitmieter der Koppel anzusehen ist. Der Eigentümer des Pferdes kann daher für die Wiederherstellung beschädigter Sachen herangezogen werden und damit grundsätzlich auch für die Kosten der Auswechslung oder Reparatur von Koppelstangen.
Allerdings ist zu hinterfragen, was genau durch das Pferd beschädigt wurde, denn durch die Einstellgebühr ist die „normale“ Abnutzung abgedeckt. Sollte jedoch über die übliche Abnutzung hinaus tatsächlicher Schaden entstanden sein, kann auch noch weiterer Schaden vom Eigentümer verlangt werden, z.B. Entgang des Mietzinses für die Dauer der Unvermietbarkeit einer Box – etwa während einer Reparatur. Zu beachten ist, dass im Einstellvertrag natürlich Abweichendes geregelt sein kann. Rein nach der gesetzlichen Rechtslage kann von den Einstellern verlangt werden, dass diese für jene Schäden, die durch ihr Pferd verursacht wurden und nicht auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, aufkommen.“