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Kolumne: Recht gehabt? (Teil 13)

NOEPS-Mitglieder fragen – Pferderechts-Expertin Dr. Nina Ollinger antwortet: Teil 13 des NOEPS-Mitgliederservice beschäftigt sich mit dem unangenehmen Thema des Pferdemists auf öffentlichen Straßen und Wegen.


 Frage: „Bei uns gibt es ein Problem mit dem Pferdemist auf öffentlichen Straßen; Anrainer sind damit nicht glücklich und beschweren sich. Doch müssen wir Reiter wirklich den Pferdemist entfernen oder wer muss für die Reinigung aufkommen?“

 „Eine alte Streitfrage ist die Frage nach der Verantwortlichkeit für den Pferdemist, die sich allerdings nicht so konkret, einfach oder eindeutig beantworten lässt. Ausgangspunkt für die Regelung auf öffentlichen Straßen ist die Straßenverkehrsordnung (StVO). Diese regelt in § 92 die Verunreinigung der Straße. Darin heißt es: „Jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung ist verboten.“ Unter „Abfälle“ ist der Pferdemist wohl problemlos zu verstehen und eine Verunreinigung liegt damit vor. Relevant ist nun nach der StVO, ob diese Verunreinigung gröblich oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdend ist. Eine gröbliche Verunreinigung wird wohl auf einer Fußgängerzone mitten in einem Stadtgebiet eher vorliegen als auf einer Straße am Land, die regelmäßig von Traktoren oder landwirtschaftlichen oder sonstigen Maschinen befahren wird, oder die aus einem Wald herausführt, wo Viehtrieb erfolgt oder ähnliches und damit andere Verunreinigungen ebenfalls möglich sind. Ist eine derartige Straße bereits generell nicht die sauberste, wird Pferdemist keine gröbliche Verunreinigung darstellen. Somit ist auch hier im Einzelfall abzuwägen. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdet ist; auch das muss der Reiter im Einzelfall beurteilen. Fällt der Pferdemist an eine Stelle oder bei einer Witterung, wo Rutschgefahr besteht (Kurve, Regen), so kann eine Sicherheitsgefährdung vorliegen.“

Die StVO legt Hundebesitzern ausdrücklich die Pflicht auf, Gehsteige, Gehwege, etc nicht zu verunreinigen. Eine entsprechende Regelung für Reiter fehlt. Allerdings können Reiter, die sich nicht an die StVO halten – dh bei gröblicher oder die Sicherheit von Straßenbenützern gefährdender Verunreinigung – zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentragung dafür, wenn dies anderweitig besorgt wird, angehalten werden. In solchen Fällen ist eine Reinigung durch den Reiter empfehlenswert, andernfalls muss eine Abwägung getroffen werden, da auch das Absteigen des Reiters im Straßenverkehr zur Beseitigung von Pferdemist mit mitgebrachten Utensilien gefährlich werden kann.


Noch Fragen?

Haben auch Sie eine juristische Frage, die Sie gerne beantwortet hätten?
Dann schicken Sie sie uns an stephanie.schiller@noe-pferdesport.at!

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