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40: Recht gehabt? Entfällt meine Haftung für den Mitreiter, wenn ich ihm mein Pferd zur Hälfte verkaufe?

Frage 40:
Ich habe einen Mitreiter und möchte hier keine Haftung haben. Wenn ich ihm das Pferd zur Hälfte verkaufe, entfällt dann meine Haftung?

Antwort:
Grundsätzlich haftet man nur, wenn man einen Sorgfaltsverstoß gesetzt hat. Sorgfältig muss man sein in Bezug auf das Pferd, die Ausrüstung und sonstige Umstände, die man selbst beeinflussen kann. (Allgemeines zur Haftung des Mitreiters siehe Frage 35).

Egal ob man einen Mitreiter oder einen Mitbesitzer hat, die Haftungsfragen werden im Regelfall ähnlich sein. Der Mitreiter ist allerdings jemand, der weniger mitbestimmen kann und daher mehr darauf angewiesen ist, dass man selbst sorgfältig handelt und z.B. sorgfältige Ausrüstung zur Verfügung stellt bzw auf Eigenarten des Pferdes hinweist.
Die letztere Pflicht hat man aber auch im Rahmen eines Verkaufes eines Pferdes oder eines Hälfteanteiles am Pferd. Den Verkauf der Hälfte eines Pferdes vorzusehen, um der Haftung zu entgehen, wird daher nicht notwendigerweise zum gewünschten Ergebnis führen; das gilt hauptsächlich in Bezug auf die Haftung gegenüber dem Mitreiter.

Bei der Haftung gegenüber Dritten sieht es etwas anders aus. Wird der Mitreiter zum Miteigentümer, wird er auch Tierhalter. Damit trifft ihn auch nach außen die Tierhalterhaftung und damit ist diese Haftung gegenüber Dritten, abhängig vom Einzelfall, als geteilt anzusehen. Hier kann es also, muss aber nicht, zu einer Haftungserleichterung kommen, dies sollte ohnehin durch den Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung abgefedert werden.
Unterrichtet man den Mitreiter/Miteigentümer, unterscheidet sich die Haftung auch nur in Bezug auf das Pferd und die Ausrüstung selbst, da der Miteigentümer auch in Bezug auf die Ausrüstung und die Umstände mitbestimmen kann. In Bezug auf den Reitunterricht und das sorgfältige Verhalten diesbezüglich wird die Haftung im Regelfall für Mitreiter und Miteigentümer gleich zu beurteilen sein.

An dieser Stelle darf noch einmal festgehalten sein: Eine Haftung setzt eine Sorgfaltswidrigkeit voraus. Ein Unfall per se führt nicht automatisch zur Haftung gegenüber einem Mitreiter oder Reitschüler; hier sind die Umstände im Einzelfall ausschlaggebend. Selbst bei der Tierhalterhaftung ist in Österreich Sorgfaltswidrigkeit Haftungsvoraussetzung; nur wer nicht sorgfältig verwahrt, haftet. Wer seine Hausübungen macht, sollte sich auch bestmöglich schützen können; in keinem Lebensbereich ist man 100 % vor Haftungen geschützt.

Haben Sie auch eine Rechtsfrage? Dann mailen Sie diese bitte unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer sowie einer Telefonnummer, unter der Frau Dr. Ollinger Sie erreichen kann, an presse@noeps.at.

Hier findest du alle bereits ausgearbeiteten Rechtsfragen unserer Kolumne Recht gehabt?  im Detail. 

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