Diese Thematik liegt seit 18.7. auf dem Tisch und wird in nachfolgendem Artikel dargestellt. Nicht zu übersehen ist, dass die Landwirte durch die Zuordnung der Pferdeeinstellung zur Urproduktion Sozialversicherungsbeiträge einsparen können und jeder für sich und seine mitarbeitenden Angehörigen eine private Unfallversicherung für die direkte Tätigkeit mit eingestellten Pferden überlegen sollte. Alle Fakten lesen Sie ausführlich in nachfolgendem Artikel.
Erfreuliche Ausweitung des Ausnahmetatbestandes von der Gewerbeordnung für das Einstellen fremder Pferde schafft Änderungen in Sozialversicherung
Wegfall der zusätzlichen Beitragsgrundlage von den Einnahmen aus der Pferdeeinstellung – kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz im Pferdebetrieb
Karl Bruckner
Laut der Novelle der Gewerbeordnung zählt das Einstellen fremder Pferde nun zur Urproduktion, wenn höchstens 25 Einstellpferde und nicht mehr als 2 Einstellpferde pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche versorgt werden.
Weitere Voraussetzung ist, dass sich die landwirtschaftlich genutzten Flächen in der Region befinden (lt. den erläuternden Bemerkungen zur Gesetzesänderung im Umkreis von ca. 10 km).
Werden diese Grenzen nicht überschritten, trifft der Ausnahmetatbestand von der Gewerbeordnung zu und eine Gewerbeanmeldung ist nicht notwendig. Eine Betriebsanlagengenehmigung, die meist mit kostspieligen Auflagen verbunden ist, entfällt.
Wenn bis vor der Gesetzesänderung der Gewerbeordnung fremde Pferde in einem landwirtschaftlichen Betrieb eingestellt und versorgt wurden und für diese Tätigkeit die Unterordnung im Verhältnis zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb zutraf, musste der Landwirt immer für dieses landwirtschaftliche Nebengewerbe zusätzlich Pflichtversicherungsbeiträge in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung bis zur Erreichung der Höchstbeitragsgrundlage bezahlen. Daraus resultierte natürlich ein entsprechender zusätzlicher Leistungsanspruch in der Pensionsversicherung. Auch der umfassende bäuerliche Unfallversicherungsschutz für dieses von der Gewerbeordnung ausgenommene Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft war gegeben.
Wurde aufgrund der Intensivierung der Pferdeeinstellung die Nebengewerblichkeits-grenze überschritten, ging stets die Ausnahme von der Gewerbeordnung verloren und der Landwirt wäre verpflichtet gewesen, für das Einstellen der fremden Pferde ein Gewerbe anzumelden.
Bezugnehmend auf die Tabelle „Abgrenzungskriterien im Überblick“ in der Pferderevue 9/2017, erstellt von Mag. Dr. Rupert Mayr, Landwirtschaftskammer Salzburg, werden die durch die Gesetzesänderung der Gewerbeordnung eingetretenen Auswirkungen für die Sozialversicherung beschrieben:
LuF – Urproduktion |
höchstens 25 Einstellpferde, höchstens zwei Einstellpferde pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche, landwirtschaftlich genutzte Flächen befinden sich in der Region (10 km Umkreis) |
Wenn die angeführten Grenzen nicht überschritten werden, ist der Ausnahmetat-bestand von der Gewerbeordnung erfüllt und gewerberechtlich zählt das Einstellen fremder Pferde im Rahmen dieser Grenzen zur Urproduktion.
Durch die Änderung der Gewerbeordnung wurde der Einbeziehung der Tätigkeit des Einstellens fremder Pferde in die Pflichtversicherung gem. BSVG als landwirtschaftliche Nebentätigkeit der gesetzliche Boden entzogen.
Eine Pflichtversicherung für das Einstellen der Pferde im Rahmen des erwähnten Ausnahmetatbestandes von der Gewerbeordnung tritt nicht ein, weil das BSVG jene Personen pflichtversichert, die Tätigkeiten im Sinne des Landarbeitsgesetzes ausüben. Das Einstellen fremder Pferde fällt nicht ins Landarbeitsgesetz.
Das bewirkt, dass in diesen Fällen die Sozialversicherungsanstalt der Bauern für das Einstellen der fremden Pferde seit 18.7.2017 keine zusätzlichen Pflichtversicherungsbeiträge in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung einheben darf und kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für die Tätigkeit des Einstellens fremder Pferde besteht.
Der Unfallversicherungsschutz besteht aber für die pflanzliche Produktion, z.B. bei der Heuernte, weil die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte im Landarbeitergesetz explizit angeführt ist, oder bei der Rinderwirtschaft. Für die Tätigkeiten des Fütterns der Pferde, des Ausmistens und des Betreuens der Pferde, also für die Tätigkeiten im Stall und in der Koppel besteht seit der erfolgten Gesetzesänderung kein gesetzlicher Unfallversicherungs-schutz, wenn das Einstellen der Pferde nun zur land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion im Sinne der Gewerbeordnung zählt.
Auch für die in der bäuerlichen Unfallversicherung nicht hauptberuflich beschäftigten, mitversicherten Angehörigen entfällt der Unfallversicherungsschutz.
Da der bäuerliche Unfallversicherungsschutz für die versicherten Personen ein sehr umfassender ist, wird empfohlen, zumindest bis zu einer etwaigen gesetzlichen Neuregelung des Unfallversicherungsschutzes für diese Aktivitäten bei einem privaten Unfallversicherungsträger eine entsprechende Unfallversicherung abzuschließen.
Die umfassenden Leistungen der bäuerlichen Unfallversicherung werden in der Broschüre der Sozialversicherungsanstalt „bäuerliche Unfallversicherung im Überblick“, Stand September 2016, abrufbar auf der Homepage der SVB https://www.svb.at/cdscontent/load?contentid=10008.588906&version=1475058320 ausführlich beschrieben. Dazu zählen unter anderem die Heilbehandlung und Rehabilitation, die Betriebshilfe und die Rentenleistungen nach einem Arbeitsunfall.
Die bei einem privaten Unfallversicherungsträger abzuschließende Unfallversicherung soll auch die Angehörigen, die bisher den Unfallversicherungsschutz des BSVG genossen haben, mitumfassen.
Im Falle eines Arbeitsunfalles im Pferdestall erbringt die SVB aber stets die Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung.
LuF – Nebengewerbe |
mehr als 25 Einstellpferde oder mehr als zwei Einstellpferde pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche; die Pferdeeinstellung ist dem luf Hauptbetrieb untergeordnet |
Wird das Einstellen fremder Pferde im Rahmen eines Nebengewerbes ausgeübt oder werden andere Reittiere wie Pferde im Rahmen des Nebengewerbes eingestellt, besteht, so wie schon bisher unverändert, die Pflichtversicherung in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung gem. BSVG und der Unfallversicherungsschutz.
Der Unfallversicherungsschutz für diese Tätigkeit ist gewährleistet, weil das Einstellen fremder Pferde im Rahmen einer Nebentätigkeit, neben einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb vom Landarbeitsgesetz umfasst ist und das BSVG auch darauf Bezug nimmt.
Die Einnahmen aus diesem Nebengewerbe müssen unverändert an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemeldet werden (Meldefrist 30.4. des Folgejahres) und führen zu zusätzlichen Pflichtversicherungsbeiträgen gem. BSVG in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung. Die Aufnahme der Tätigkeit des Einstellens fremder Pferde als Nebengewerbe bzw. das Einstellen anderer fremder Reittiere im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes muss binnen Monatsfrist der SVB bekannt gegeben werden.
In jenen Fällen, in denen das Einstellen der fremden Pferde bzw. das Einstellen anderer fremder Reittiere als land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe ausgeübt wird, also untergeordnet neben einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb, sind die nach wie vor unverändert komplexen Abgrenzungskriterien im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Gewerbeanmeldung zu beachten. Es wird empfohlen, sich in solchen Fällen an die Experten der Landwirtschaftskammer zu wenden. Werden die Grenzen der landwirtschaftlichen Urproduktion und / oder die Grenzen des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes überschritten, muss sich der Landwirt selbst um die Gewerbeanmeldung sowie um die damit verbundene Betriebsanlagen-genehmigung kümmern. Geschieht das nicht, könnten sich auch Auswirkungen auf den Unfallversicherungsschutz gem. BSVG ergeben. Im Falle einer unbefugten Gewerbsausübung besteht kein Unfallversicherungsschutz für die unbefugt ausgeübte Tätigkeit in der bäuerlichen Unfallversicherung und mangels erfolgter Gewerbeanmeldung noch kein Unfallversicherungsschutz bei der allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Gewerbetreibender.
Gewerbebetrieb |
mehr als 25 Einstellpferde oder mehr als zwei Einstellpferde pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche, Pferdeeinstellung ist dem luf Hauptbetrieb nicht untergeordnet |
Unter der Voraussetzung, dass der Pferdeeinsteller tatsächlich ein Gewerbe bei der Gewerbebehörde angemeldet hat, besteht ein gesetzlicher Unfallversicherungs-schutz und im Regelfall eine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. GSVG.
Bezüglich des Unfallversicherungsschutzes wird die Höherreihung in der gesetzlichen Unfallversicherung auf Stufe 2 bei der allgemeinen Unfallversicherungs-anstalt empfohlen. Die entsprechenden Anträge und Informationen sind auf der Homepage der AUVA unter Information und Antrag zur Höherversicherung zu finden.
In bestimmten Fällen besteht für Kleinunternehmer die Möglichkeit sich von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. GSVG befreien zu lassen. In den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Pflichtversicherung dürfen nicht mehr als 12 Kalendermonate einer Pflichtversicherung gem. GSVG liegen, die jährlichen Einkünften aus Gewerbebetrieb dürfen die 12fache Geringfügigkeitsgrenze (€ 5.108,40) und der jährliche gewerbliche Umsatz den Betrag von € 30.000 nicht überschreiten. Landwirte, die sich als Pferdeeinsteller betätigen und die Grenzen des § 30 BewG (Verhältnis Vieheinheiten zu Fläche) nicht überschreiten, erzielen idR Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zählen weder zur Beitragsgrundlage gem. GSVG noch sind sie auf die angeführten Freigrenzen anzurechnen.