NEU: Pflicht des Equidenhalters, den Aufenthalt eines Tieres von länger als 30 Tagen zu melden
Information des Sozialministeriums (14.06.2022) – Seit dem Inkrafttreten der VO (EU) 504/2008 (zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden) dürfen Equiden in der EU nur gehalten werden, wenn sie im Einklang mit der vorliegenden VO identifiziert werden. (In Kraft seit dem 1. Juli 2009)
Diese Identifizierung umfasst:
a) ein einziges lebenslang gültiges Identifizierungsdokument – Pferdepass
b) eine Methode zur Gewährleistung einer eindeutigen Verbindung zwischen Identifizierungsdokument und dem Equiden – Chip oder Alternativkennzeichnung („Brand“)
c) eine Datenbank zur Aufzeichnung von Einzelheiten zur Identifizierung des Tieres, für das ein Identifizierungsdokument ausgestellt und einer in dieser Datenbank eingetragenen Person ausgehändigt wurde, unter einer spezifischen Kennnummer – UELN
NEU! Pflicht des Equidenhalters, den Aufenthalt eines Tieres von länger als 30 Tagen zu melden
=> Unternehmer, die Equiden halten, stellen die Übermittlung der gemäß Artikel 64 Buchstaben b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 erforderlichen Angaben an die zuständige Behörde innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist sicher, die sieben Tage ab dem Datum, an dem der Equide gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2016/429 als gewöhnlich in dem Betrieb des Unternehmers aufhältig aufgezeichnet wurde, nicht überschreitet.
> Alle Infos dazu gibt es hier zum DOWNLOAD.
WICHTIGE LINKS:
>> Allgemeines zum Thema Equiden: https://vis.statistik.at/vis/equiden/allgemeines
> Registrierung der Equidenhaltung: https://vis.statistik.at/vis/equiden/registrierung-der-equidenhaltung
>> Meldung und Meldefristen: https://vis.statistik.at/vis/equiden/meldungen
>> Häufig gestellte Fragen: https://vis.statistik.at/vis/equiden/haeufig-gestellte-fragen