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Recht gehabt? Müssen wir die Reitkenntnisse der Mieter unserer Pferde überprüfen?

Frage 34:
Wir vermieten im Rahmen unseres Betriebes vor allen Dingen in den Sommermonaten Pferde zum Ausreiten. Dabei ist kein Reitlehrer von uns dabei. Müssen wir die Reitkenntnisse des Mieters unserer Pferde überprüfen?

Antwort: 
Bei der Vermietung von Pferden ist ganz genau zu differenzieren, was angeboten wird. Kommt es tatsächlich nur zu einer Vermietung des Pferdes auf Anfrage eines Reiters/Mieters, so muss man sich grundsätzlich nicht von dessen Reitqualitäten überzeugen. Selbstverständlich muss dieser Mieter ein Erwachsener sein. Diesbezüglich gibt es auch Rechtsprechung des OGH. Im Rahmen der Vermietung von Pferden ist man nämlich gerade nicht verpflichtet, die Reiterfahrung des Mieters zu prüfen. Das gilt nur, wenn es sich beim Reiter um einen Erwachsenen handelt. Hier setzt nämlich die Eigenverantwortung des Mieters ein, seine Reitkünste muss er selbst einschätzen.

Zu beachten ist jedoch: Der Vermieter ist verpflichtet, auf besondere Eigenschaften des Pferdes hinzuweisen. Ist es zum Beispiel nervös, erschreckt es sich vor Traktoren o. ä. oder ist es kein Anfängerpferd und erfordert einen Reiter mit besseren Kenntnissen, so muss darüber eine Aufklärung gegenüber dem Mieter erfolgen. Kommt der Mieter nämlich genau aus diesem Grund zu Sturz und verletzt sich, haftet der Vermieter sonst aufgrund unterlassener Aufklärungspflicht über die Eigenschaften des Pferdes.

Achtung: Reitanfängern dürfen Pferde für einen Austritt nicht vermietet werden; kommt es dennoch zur Vermietung an einen Reitanfänger, kann eine Haftung des Vermieters begründet werden. Ähnliches wird wohl auch für Minderjährige zu gelten haben.

Des Weiteren muss darauf geachtet werden, dass eine Haftung des Vermieters sehr wohl dann gegeben ist, wenn der Vermieter nicht nur das Pferd vermietet, sondern auch noch einen Reitlehrer mit auf den Austritt schickt. Diesbezüglich ist nämlich nun eine kundige Person dabei, die sich einerseits von den Reitkünsten direkt ein Bild machen kann und hier wohl den Austritt abbrechen muss, wenn sie zur Überzeugung gelangt, dass die Reitkünste nicht für einen Ausritt reichen. Des Weiteren haftet der Vermieter (und allenfalls auch der Reitlehrer selbst) für die vom Reitlehrer gewählte Route, die allenfalls aufgrund der dort herrschenden „Gefahren“ (Rechtsprechung gibt es zu Koppeln mit heranlaufenden Pferden) für den Mieter nicht optimal gewählt sein kann. Diesfalls könnte es bei einem Sturz des Mieters ausgelöst durch eine derartige „Gefahr“ wiederum zu einer Haftung des Vermieters kommen.

Zusammengefasst: Bei der reinen Vermietung an einen Erwachsenen, der kein Reitanfänger ist, kann das Haftungspotenzial geringer sein als bei Durchführung geführter Ausritte.

Haben Sie auch eine Rechtsfrage? Dann mailen Sie diese bitte unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer sowie einer Telefonnummer, unter der Frau Dr. Ollinger Sie erreichen kann, an presse@noeps.at.

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