45: Recht gehabt? Endet der Einstellvertrag mit dem Tod des Pferdes?
Frage:
Es besteht ein aufrechter Einstellvertrag. Das Pferd des Einstellers muss eingeschläfert werden. Wie wirkt sich dieser Umstand auf den bestehenden Einstellvertrag aus?
Antwort:
Vielfach wird davon ausgegangen, dass für den Fall, dass ein Pferd stirbt, auch automatisch der Einstellvertrag endet. Doch so einfach ist diese Frage nicht zu beantworten. Zunächst muss geprüft werden, was vereinbart wurde. Wurde eine Kündigungsfrist gewisser Länge vereinbart (zB 1 oder 2 Monate)? Wurde auf die Kündigung für einen begrenzten Zeitraum (zB 6 Monate oder gar 1 Jahr) verzichtet? Wurde überhaupt ein befristeter Vertrag abgeschlossen zB auf 1 Jahr oder 2 Jahre?
Zudem ist zu unterscheiden, worauf der Tod des Pferdes zurückzuführen ist. Ist dies auf einen Umstand zurückzuführen, der in der Sphäre des Einstellbetriebes liegt, wobei dies auch dann gegeben ist, wenn die Ursache für den Tod bzw das nötige Einschläfern ungeklärt ist (Stichwort: Verwahrerhaftung). Oder liegt der Tod des Pferdes nicht in der Sphäre des Einstellbetriebes und damit jedenfalls in der Sphäre des Einstellers?
Liegt der Tod des Pferdes ausschließlich in der Sphäre des Einstellbetriebes, so endet auch der Einstellvertrag und der Einsteller muss keine weiteren Leistungen erbringen, unabhängig davon, für welchen Zeitraum der Einstellvertrag noch gelten würde, dh unabhängig davon, welche Vereinbarungen geschlossen wurden im Hinblick auf allfälligen Kündigungsverzicht oder Länge der Kündigungsfrist.
Komplizierter ist die Frage, wenn der Tod nicht in die Sphäre des Einstellbetriebes fällt. Diesfalls ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Einsteller den Pferdeeinstellvertrag kündigen muss – er könnte ja auch die gemietete Box für ein anderes Pferd behalten wollen – und der Einstellbetrieb sich all jenes, was er sich ersparen kann, auf die Einstellgebühr anzurechnen hat. Besteht zB eine einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsende und ist ein Pferd Mitte eines Monats einzuschläfern, besteht eine 6‑wöchige Kündigungsfrist, die der Einsteller an sich bezahlen muss. Was der Einstellbetrieb sich an Futterkosten und sonstigen Aufwänden erspart, hat er sich davon aber abziehen zu lassen. Zudem muss der Einsteller die vollen 6 Wochen nicht bezahlen, wenn die Box früher von einem anderen Pferd besetzt wird. Andernfalls wäre der Einstellbetrieb bereichert und würde die Gebühr doppelt erhalten.
Zu hinterfragen ist aber immer, warum ein Einstellverhältnis allenfalls nicht in einer Kündigungsfrist von 1 oder 2 Monaten kündbar ist, zB, weil der Einstellbetrieb besondere Aufwendungen für eine Pferdebox oder ein Paddock getätigt hat. Wenn dem so ist, wird eine normale Kündigung nicht möglich sein. Auch ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt nicht vor, da dieser in der Sphäre des anderen, hier des Einstellbetriebes, gelegen sein müsste. Allenfalls kann hier noch mit dem sogenannten „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ argumentiert werden, das wäre jedoch im Einzelfall zu prüfen.
Jedenfalls ist empfehlenswert: Stirbt ein Pferd, sollte der Einsteller unbedingt die Kündigung des Einstellvertrages aussprechen, sofern dazu nicht Sonderregeln im Einstellvertrag vorgesehen sind. Zudem empfiehlt es sich immer, mit dem Stallbetreiber das Gespräch und natürlich auch eine gemeinsame Lösung zu suchen.
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