Recht gehabt? Haftungsausschluss möglich?
Frage 72:
Ist es möglich, als Reitlehrer seinen Schülern einen Haftungsausschluss unterschreiben zu lassen oder sich anders abzusichern? Ein Pferd kann schließlich immer einmal schreckhaft reagieren.
Antwort:
Die Möglichkeiten, seine eigene Haftung als Reitlehrer gegenüber seinem Kunden auszuschließen sind begrenzt. Im Regelfall ist der Reitlehrer Unternehmer und der Reitschüler als Kunde Verbraucher. Damit ist im Regelfall das Konsumentenschutzgesetz auf den zwischen Reitschüler und Reitlehrer abgeschlossenen Vertrag anwendbar. Dieses Gesetz ermöglicht lediglich einen Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Personenschäden (Stichwort zerrissenes T‑Shirt nach einem Sturz). Für sämtliche Verletzungen muss der Reitlehrer einstehen – aber nur, wenn er sorgfaltswidrig gehandelt hat. Insofern ist es empfehlenswert, im Vorfeld über alles was möglich ist aufzuklären, weshalb sich ein „Informationsdokument“ empfiehlt. Im Rahmen eines „Informationsdokumentes“ kann man über die Gefahren beim Reiten aufklären. Diese sollten zwar allgemein bekannt sein; wer aufklärt, muss sich aber nicht darauf verlassen, wie die Eigenverantwortung des Reitschülers (bzw bei Minderjährigen dessen Eltern) einmal durch einen Richter bewertet wird. Im besten Fall wird aufgeklärt über das generelle Risiko beim Reiten, die erforderliche Ausrüstung, das notwendige Verhalten des Reitschülers, die Notwendigkeit der Einhaltung von Anweisungen des Reitlehrers, uÄ.
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