OEPS Sicherheitskonzept zur Planung und Durchführung von Turnierveranstaltungen
Information des Österreichischen Pferdesportverbandes OEPS – Die letzte COVID-19- Lockerungsverordnung (Link zum Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für COVID-19-Maßnahmenverordnung, Fassung vom 06.10.2020) hat für den Pferdesport leider keine Lockerung gebracht. Die Organisation von Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist aufwändig und im Pferdesport eher die Ausnahme. Das nachfolgende Konzept enthält Handlungsempfehlungen bezogen auf die derzeit aktuellen COVID- 19 Bedingungen nach gewissenhafter Prüfung. Der OEPS übernimmt keine Gewähr oder Haftung für die Vollständigkeit der Empfehlungen und nicht dafür, dass die Veranstaltung jedenfalls bei Einhaltung der Empfehlungen stattfinden kann. Eine diesbezügliche Prüfung erfolgt im Wirkungsbereich der Verwaltungsbehörden. Änderungen der Vorgaben der Bundesregierung zwischen Planung und Durchführung der Veranstaltung sind bei einer Änderung der Infektionslage zu erwarten.
Die Expertise des Veranstalters zwecks Einschätzung der eigenen Infrastruktur und der unterschiedlichen Bedürfnisse der Aktiven bleibt unersetzlich. An dieser Stelle ergeht ein Dank an alle Veranstalter, die bereit sind unter den derzeit herrschenden Bedingungen Turniere zu veranstalten.
Bei der Ausschreibung von Turnieren gelten die Bestimmungen der Österreichischen Turnierordnung (ÖTO). Durch den OEPS kann keine Prüfung beabsichtigter COVID-19 Maßnahmen des Veranstalters stattfinden. Auf die Notwendigkeit der Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen sollte bereits in der Ausschreibung hingewiesen werden.
Der OEPS empfiehlt die Beachtung der nachfolgenden Sicherheitsbestimmungen:
- Der Veranstalter hat sicher zu stellen, dass die behördlichen Vorgaben, d.h. die Bestimmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 und die jeweils aktuellen, auch regionalen Covid-19 Verordnungen zum Zeitpunkt der Veranstaltung von allen Anwesenden auch eingehalten werden können. Es empfiehlt sich Hygienebeauftragte im jeweiligen Wirkungskreis zu bestellen, deren Anweisungen Folge zu leisten ist und die sich als Ansprechpartner für Besucher, Turnierteilnehmer und Behörden
- Vor der Planung der Turnierveranstaltung (Indoor und Outdoor) empfiehlt sich mehr denn je eine Kalkulation der zu erwartende Besucher und der Aktiven. Der Veranstalter sollte in jedem Fall den Nachweis erbringen können, dass sich auf dem Veranstaltungsgelände nicht mehr als die (entsprechend der aktuellen Verordnung) erlaubten Personen aufhalten, bzw. aufgehalten haben. Die „für die Durchführung der Veranstaltung notwendigen Personen“ (Richter, Parcoursbauer, Sprecher, Mitarbeiter der Meldestelle, der Zeitnehmung und Schreiber, somit das gesamte Team des Veranstalters) sind weiterhin von der maximal zulässigen Personenanzahl ausgenommen. Die Verwendung eines datenschutzkonformen Systems (beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis) ermöglicht vor, während und auch nach der Veranstaltung eine allenfalls notwendige Nachvollziehbarkeit von Kontakten und hat sich in der Vergangenheit bereits bewährt.
- Überlegungen, wie die gleichzeitige Anwesenheit von Personen auf dem Turniergelände begrenzt werden kann, sind aktuell dringend zu empfehlen. Bereits in der Ausschreibung könnte geregelt werden, dass die Teilnehmer nicht in mehr als 2 Prüfungen/Tag, die gegebenenfalls direkt aufeinander folgen starten dürfen, dass Trainer und Besitzer nur am Prüfungstag anwesend sein dürfen, die Anzahl an Begleitpersonen reduziert werden sollte und dass das Turniergelände nach dem Wettkampf so rasch als möglich verlassen werden sollte. Zwecks Reduktion der gleichzeitig auf dem Turniergelände anwesenden Personen eignet sich auch die Auslagerung der Gastronomie auf einen Platz außerhalb des Veranstaltungsgeländes. Dort gelten die für die Gastronomie aktuell verordneten Hygieneregeln im eigenen
- Die Höchstgrenze für Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, somit auch bei Turnieren ist leider wieder auf 100 Personen reduziert worden (§10 Abs.2). Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze in geschlossenen Räumen sind nur mehr mit 10 Personen zulässig.
- Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen/Hallen sind mit bis zu 1500 Personen, im Freiluftbereich mit bis zu 3000 Personen zulässig. Immer, wenn mehr als 250 Personen bei einem Turnier zu erwarten sind, ist eine Bewilligung der für den Veranstaltungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage aller Unterlagen, auch eines Präventionskonzeptes eines COVID-19
- Es ist während der gesamten Veranstaltung dafür Sorge zu tragen, dass es den Anwesenden möglich ist Hygienevorgaben, insbesondere bei der Nutzung der sanitären Einrichtungen, einzuhalten. Es sollten immer ausreichend Desinfektionsmittel, sowie Einweghandtücher zur Verfügung stehen. In geschlossenen Räumen (Meldestelle, Toilette) ist aktuell Mund/Nasenschutz zu
- Es wird jedenfalls empfohlen dafür zu sorgen, dass es den Anwesenden auf dem gesamten Turniergelände möglich ist Abstand zu halten. Potentielle Engstellen, wie die Zugangswege zu Ein- und Ausgängen, zu Abreiteplätzen und Stallzelten, zur Meldestelle und zu den Toiletten sollten vermieden werden. Bewährt hat sich auch die Schaffung getrennter Zu- und Ausgänge bei möglichen
- Persönlicher Kontakt mit der Meldestelle sollte nur in Ausnahmefällen möglich sein, papierlose Kommunikation ist zu bevorzugen. Die Mitarbeiter der Meldestelle sind in geeigneter Weise zu schützen.
- In den Richterhäuschen, an den Arbeitsplätzen des Sprechers und der Computerauswertung werden Scheiben als Trennung
- Es wird empfohlen auf die Durchführung von Siegerehrungen, Platzierungen und weiteren Zeremonien möglichst zu verzichten und die Ergebnisse anderweitig zu
- Die Ausgabe von Speisen und Getränken orientiert sich an den zum Zeitpunkt der Veranstaltung verordneten Hygieneregeln für die
- In geeigneter Weise ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Veranstaltung gewonnene Daten laut Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ermittelt, verarbeitet und weitergeleitet werden dürfen und dass auch die Zustimmung zur Bildverarbeitung samt akustischer Information und die Speicherung und Weitergabe von Daten an die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden zum Nachweis eventuell auftretender Infektionswege erteilt.
Quelle: OEPS


