OEPS Empfehlung zur Ausübung von Hobby- und Amateurreitsport seit 16.4.2022

OEPS Update (2.04.2022) – Einleitung: Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung -2.COVID-19-BMV enthält Bestimmungen (Erleichterungen), die Auswirkungen auf den (Reit)-Sport, auf dessen Veranstaltungen und auch auf die Fortbildung haben.
▪ In allen Bundesländern kann uneingeschränkt Sport betrieben werden!
▪ Alle Sportveranstaltungen sind uneingeschränkt erlaubt. Das Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen wird vom Gesetzgeber nur mehr empfohlen. VeranstalterInnen können auf freiwilliger Basis datenschutzkonform die Kontaktdaten der TeilnehmerInnen und SportlerInnen erheben.
▪ Bei Zusammenkünften mit mehr als 500 Personen gilt, dass der für die Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen hat und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen hat. Dieses ist für die Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
▪ Alle Sportstätten dürfen in allen Bundesländern zur (Reit-)Sportausübung ohne Einschränkungen betreten werden.

Der OEPS bekennt sich zusammengefasst zu den nachstehenden Empfehlungen (Hier klicken für den Download Link):

Reiten in Reitschulen als nicht öffentliche Sportstätte :
▪ In Reitschulen kann indoor und outdoor uneingeschränkt unterrichtet werden.
▪ In geschlossenen Räumen gibt es nur eine Empfehlung Masken zu tragen.

Reiten im Einstellbetrieb:
▪ Der Einstellbetrieb darf in allen Bundesländern uneingeschränkt zur Reitsportausübung betreten werden. Einzelunterricht und auch Gruppenunterricht ist weiterhin für alle ReiterInnen zulässig.
▪ Keine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Reiten an öffentlichen Orten im Freien, sprich Ausreiten: Für alle ReiterInnen uneingeschränkt erlaubt. Keine Höchstgrenze für Gruppen!

Zusammenkünfte/ Veranstaltungen (Fortbildung, Turnier, Training, Kurse, Gruppen):
▪ Keine Personenobergrenze für AthletInnen bei allen Veranstaltungen.
▪ Bei Zusammenkünften von mehr als 500 Personen, hat der für die Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Dieses ist für die Dauer der Veranstaltung bereitzuhalten. Dieses kann von der Bezirksverwaltungsbehörde überprüft werden.
▪ Bei Zusammenkünften zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind, ist kein COVID-19-Präventionskonzept notwendig

Voltigiertraining:
▪ Dieses ist uneingeschränkt erlaubt.

Seit dem Erscheinen der jeweils aktuellen Verordnungen, aktuell die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung -2.COVID-19-BMV, werden diese seit Beginn der Pandemie vom OEPS für den Pferdesport interpretiert und so rasch als möglich Empfehlungen gemeinsam mit JuristInnen, die für den OEPS tätig sind, verfasst. Dabei handelt es sich um allgemein ableitbare Einschätzungen der Folgen einer Ausnahmesituation. Aufgrund der unbeständigen Sachlage und dem Fehlen einschlägiger Judikatur, Rechtsvorschriften und Rechtsprechung kann jedoch ausdrücklich keine Gewähr oder Haftung für eine etwaige gerichtliche Durchsetzbarkeit der Empfehlungen übernommen werden.

Quelle: OEPS