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Neue Regelungen bei § 57a Begutachtung

12. April 2018/in Sonstiges

Im Jänner 2018 ist die 34. Novelle des Kraftfahrgesetzes (KFG) in Kraft getreten. Auf Landmaschinenbesitzer kommen damit einige Änderungen bei der § 57a-Begutachtung zu.

Im Juni 2016 wurde mit der 32. Novelle des Kraftfahrgesetzes (KFG) der Überprüfungsrhythmus bei landwirtschaftlichen Anhängern (Zulassung Klasse R) von 3 / 2 / 1 / 1 Jahren auf 3 / 2 / 2 / 2 Jahren neu geregelt.
Mit der 34. KFG-Novelle gibt es nun wiederum Änderungen bei der § 57a-Überprüfung („Pickerlüberprüfung“). Bis jetzt konnten die wiederkehrenden Begutachtungen einen Monat vor dem Überprüfungsmonat bis vier Monate nach dem Überprüfungsmonat gemacht werden.
In Summe gab es somit einen Zeitraum von sechs Monaten. Ab 20. Mai 2018 gelten für Lkw und andere Fahrzeuge über 3,5 t und mehr als 40 km/h Bauartgeschwindigkeit andere Überprüfungstoleranzen.
Ab diesem Zeitpunkt können bei 50 km/h-Traktoren die Überprüfungen nur mehr drei Monate vor dem Begutachtungsmonat gemacht werden. Eine Begutachtungsmöglichkeit nach dem Überprüfungsmonat gibt es nicht mehr. Somit stehen zukünftig vier Monate zur Verfügung.

Diese Regelung gilt
• für Traktoren mit 50 km/h Bauartgeschwindigkeit,
• für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Motorkarren und Transportkarren über 40 km/h,
• für Anhänger der Klasse O mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t
• sowie für alle als LKW zugelassenen Fahrzeuge, unabhängig vom Gewicht – es könnte somit auch Pick-ups, Kleintransporter oder Liefer-Pkw betreffen.

Für alle anderen Fahrzeuge ändert sich nichts (z.B. Traktoren bis 40 km/h oder landwirtschaftliche Anhänger der Klasse R). Sollten bei einer Überprüfung schwere Mängel festgestellt werden, sind diese innerhalb von zwei Monaten zu beheben. Aber Achtung: Ein Weiterbetreiben solcher mangelhafter Fahrzeuge ist längstens bis zur „Pickerlfälligkeit“ möglich. Wird bei der Begutachtung ein Mangel mit Gefahr in Verzug festgestellt, ist die Zulassung sofort auszusetzen und Kennzeichentafel sowie Zulassungsschein bis zur Behebung einzuziehen.

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