Kolumne: Recht gehabt? (Teil 31: Vorverkaufsrecht)

Pferderechtsexpertin Dr. Nina Ollinger beantwortet Ihre Fragen rund ums Thema Recht und Pferd. In Folge 31 geht es um das Thema „Vorverkaufsrecht“.

Frage 31: Ich möchte mein Pferd verkaufen und ein Vorkaufsrecht vorsehen. Muss der Käufer mir in jedem Fall das Pferd anbieten, wenn er es verkaufen möchte?

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Antwort: Öfter liest man in Pferdekaufverträgen die Vereinbarung eines sogenannten Vorkaufsrechts. Grundsätzlich bedeutet das, dass der Käufer des Pferdes verpflichtet ist, für den Fall des Weiterverkaufs des Pferdes dieses zuerst dem Verkäufer zum Kauf (Rückkauf) anzubieten. Möchte der ursprüngliche Eigentümer das Pferd wieder zurückhaben, muss er denselben Kaufpreis anbieten wie der aktuelle Interessent. Bietet er weniger, so kann der Käufer dem Interessenten das Pferd um dessen gebotenen, dh. höheren, Preis weiterverkaufen. Des Weiteren hat der ursprüngliche Eigentümer (Verkäufer) lediglich 24 Stunden Zeit, das Angebot auf erneuten Kauf des Pferdes anzunehmen.

Juristisch problematisch wird es dann, wenn der Käufer das Pferd nicht weiterverkauft, sondern zB. verschenkt oder vererbt. Das Vorkaufsrecht als solches bezieht sich nur auf Kaufverträge und nicht automatisch auf Schenkungen oder den Fall der Vererbung. Es ist aber möglich, im Kaufvertrag vorzusorgen und ausdrücklich vorzusehen, dass das Vorkaufsrecht „für alle Veräußerungsarten“ gelten soll. Dann ist das Vorkaufsrecht zwar für alle Arten des Eigentumsübergangs festgelegt und bezieht sich auch auf Schenkungen und den Erbfall, zusätzlich sollte aber auch noch festgehalten werden, zu welchem Preis das Pferd wiedergekauft werden kann. Andernfalls ist die Regelung zu unbestimmt und das Vorkaufsrecht vielleicht nicht durchsetzbar! Der Preis, um den das Pferd zurückgekauft werden soll, kann ziffernmäßig bestimmt werden oder auf eine andere Art und Weise bestimmbar sein; es kann auch eine Person bestimmt werden, die den Wert des Pferdes zum gegebenen Zeitpunkt schätzen soll.

Im Ergebnis bedeutet das: Wenn beide Punkte berücksichtigt werden – Vereinbarung des Vorkaufsrechts für alle Veräußerungsarten und Regelungen für den Kaufpreis – kann der Verkäufer im Regelfall sein Vorkaufsrecht auch geltend machen. Auch bei aller Vorsorge bleibt jedoch immer ein Restrisiko: Für den Fall, dass der Käufer dem Verkäufer das Pferd – trotz Vorliegens einer Verpflichtung – nicht anbietet und es einfach einem dritten Interessenten verkauft, erwirbt dieser, wenn er vom Vorkaufsrecht nichts wusste, jedenfalls Eigentum am Pferd und der ursprüngliche Verkäufer hat gegen seinen Käufer lediglich allfällige Schadenersatzansprüche.

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