Ist Pferdemist eigentlich Abfall?

Besonders im näheren Umkreis von Wien ist es für manche Reitbetriebe in den letzten Jahrzehnten sprichwörtlich eng geworden. Ställe, die vor 50 Jahren noch frei auf der grünen Wiese standen, befinden sich heute im unmittelbaren Einzugsbereich größerer Siedlungen. Ein solches Aufeinandertreffen läuft oft nicht reibungslos ab und Pferdemist ist immer wieder ein großes Thema. Aber wie ist Pferdemist, der, so weit sind sich wohl alle einig, ein sich schnell zersetzendes Bioprodukt darstellt, genau zu bewerten? Unterliegt dieser den abfallwirschaftlichen Regelungen? Wir informieren Sie gerne:


„Abfälle“ im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden (vgl. § 2 Abs. 3 AWG 2002).

Diese Ausnahme vom Abfallbegriff kann daher auch für Pferdemist zutreffen, wenn dieser im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfällt.

Zudem ist auch in den Ausnahmen vom Geltungsbereich des AWG 2002 eine im Hinblick auf Pferdemist einschlägige Bestimmung1 (Ausnahme und Gegenausnahme) formuliert: Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit b AWG 2002 sind „sonstige tierische Nebenprodukte“, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (im Folgenden TNP-VO) fallen, grundsätzlich vom Anwendungsbereich des AWG 2002 ausgenommen. In dieser Bestimmung ist allerdings als Gegenausnahme festgehalten, dass „sonstige tierische Nebenprodukte“, die für spezifische Abfallbehandlungsanlagen wie die Verbrennung in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, oder die Behandlung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind, vom Anwendungsbereich des AWG 2002 umfasst sind.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Anwendbarkeit der abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen vom weiteren Schicksal des Pferdemists abhängt.

Der Einsatz von Pferdemist als Dünger auf Feldern unterliegt nicht dem AWG 2002, da hier tierische Nebenprodukte keiner im § 3 Abs. 1 Z lit. b AWG 2002 genannten spezifischen Abfallbehandlungsanlage zugeführt werden.

Die Behandlung von Pferdemist (bzw. daraus hergestellten Pellets) in einer Abfallbehandlungsanlage sowie die Sammlung von Pferdemist für eine Behandlung in einer Abfallbehandlungsanlage unterliegt den Bestimmungen des AWG 2002, insbes. der Erlaubnispflicht gemäß § 24a AWG 2002, den Aufzeichnungspflichten gem. § 17 AWG 2002 und den entsprechenden Bestimmungen zu den Registrierungs- und Meldepflichten nach §§ 21 ff AWG 2002. Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Pferdemist außerhalb des Bundesgebiets kommt zusätzlich die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen zur Anwendung.

Bei der industriellen Verbrennung von Pellets, die aus Pferdemist hergestellt wurden, ist grundsätzlich die Abfallverbrennungsverordnung anzuwenden. Es besteht aber die Möglichkeit, für Pferdemist, der zur Herstellung von Pellets herangezogen wird, gemäß AVV das Abfallende zu beantragen, wodurch dann die Verbrennung dieser Pellets aus dem Anwendungsbereich der Abfallverbrennungsverordnung fällt.

Aus Sicht eines gesamthaften Umweltschutzes ist allerdings anzumerken, dass in weiten Bereichen Europas ein Mangel an organischer Substanz im Boden besteht. Bei Pferdemist als qualitativ hochwertigem Dünger, sollte daher die stoffliche Verwertung grundsätzlich im Vordergrund stehen.

Angemerkt wird, dass unabhängig von einer Einstufung als Abfall grundsätzlich auch hygienerechtliche Bestimmungen, allfällige Bodenschutzbestimmung und das Düngemittelrecht zu berücksichtigen sind.