Infos zum Pferdetransport in Österreich

Pferdesport in NÖ | Verband (23.03.2026) – DI Viktoria Egger von der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer hat alle Voraussetzungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Pferden und den Pferdetransport in Österreich zusammengefasst.

Das innergemeinschaftliche Verbringen von Pferden
Für jedes Verbringen von Pferden in einen anderen Mitgliedstaat bzw. Drittstaat ist aufgrund des Tierseuchenrechts ein amtliches Veterinärzeugnis (TRACES-Zeugnis) erforderlich. Jede innergemeinschaftliche Verbringung ist „TRACES-pflichtig“ unabhängig vom Grund der Verbringung (gewerblich, privat, Verkauf, Training, Turnier usw.). Gesundheitszeugnisse sind daher für Transporte aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat sowie Transporte aus dem Ausland nach Österreich erforderlich.

Die Tiergesundheitsbescheinigung wird vom örtlich zuständigen Amtstierarzt bzw. von der örtlich zuständigen Amtstierärztin ausgestellt. Die Datenerfassung bzw. Ausstellung der Zeugnisse erfolgt im EU-einheitlichen elektronischen Veterinärinformationsprogramm TRACES (TRAde Control and Expert System). Damit wird auch automatisch die Behörde am Bestimmungsort informiert.

Im Zuge der Ausstellung des TRACES-Zeugnisses werden u.a. die korrekte Identifizierung sowie Gesundheitsstatus und Transportfähigkeit des Equiden überprüft und bestätigt. Versand- und Bestimmungsort werden ebenso erhoben wie beispielsweise Verladezeitpunkt, Transportdauer, Transportmittel und Transporteur.

Zeugnismuster: EQUI-INTRA-IND-DE.pdf oder EQUI-INTRA-CON-DE.pdf

Korrekte Identifizierung als Voraussetzung für die Ausstellung von TRACES-Zeugnissen

Jedes Pferd muss korrekt identifiziert sein. Die Identifizierung eines Equiden umfasst die Kennzeichnung mittels Transponder oder einer alternativen Methode (Brand), die Ausstellung eines Pferdepasses, die Vergabe der UELN (Universal Equine Live Number, universelle Lebensnummer) und die Registrierung in der Equidendatenbank des österreichischen Gesundheitsministeriums. Zudem ist der Aufenthalt des Pferdes am Betrieb zu melden (VIS-Aufenthaltsmeldung durch den Haltungsbetrieb). Die rechtliche Grundlage hierfür stellt die „Pferdepassverordnung“ (VO (EU) 2021/963) dar und diese gilt grundsätzlich für jedes Pferd in der EU (unabhängig von einer etwaigen innergemeinschaftlichen Verbringung).

Detailinformationen: Kennzeichnung von Pferden

Aufenthaltsmeldungen im VIS: Häufig gestellte Fragen

Gesundheitsstatus: Validierungsabzeichen oder Lizenz

Grundsätzlich gilt ein TRACES-Zeugnis für 10 Tage und den einmaligen Transport vom Abgangsort zum Bestimmungsort. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung von 10 auf 30 Tage verlängert bzw. das mehrfache Verbringen zwischen Bestimmungsorten und Abgangsort ermöglicht werden. Hierfür ist ein „Validierungsabzeichen“ oder eine „Lizenz“ erforderlich.

Das Validierungsabzeichen kann mittels Formular (Validierungsabzeichen) bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden und wird nur für Pferde ausgestellt, die in Betrieben mit niedrigem Gesundheitsrisiko gehalten werden. Das Validierungsabzeichen hat eine Gültigkeit von einem Jahr und muss danach erneuert werden.

Die Lizenz kann vom Österreichischen Pferdesportverband OEPS für Pferde mit FEI-Pferdepässen (FEI-PASS) ausgestellt werden. Die Lizenz hat eine Gültigkeit von zwei Jahren und muss danach erneuert werden.

Validierungsabzeichen und Lizenz: Das innergemeinschaftliche Verbringen von Pferden – Land Niederösterreich

Bei der Überprüfung der Gesundheitsanforderungen durch den Amtstierarzt bzw. die Amtstierärztin im Zuge der Ausstellung der TRACES-Zeugnisse werden in weiterer Folge zwei Arten von Equiden unterschieden.

„Equiden mit höherem Gesundheitsstatus“

  • Validierungsabzeichen oder Lizenz vorhanden.
  • Amtstierärztliche Untersuchung zur Ausstellung der Tiergesundheitsbescheinigung am letzten Werktag vor der Abreise.
  • Gültigkeit des Zeugnisses: 30 Tage.
  • Mehrere Eingänge in andere Mitgliedstaaten und die Rückkehr in den darin bezeichneten Abgangsbetrieb möglich.

„Andere Equiden“

  • Kein Validierungsabzeichen oder keine Lizenz vorhanden.
  • Amtstierärztliche Untersuchung zur Ausstellung der Tiergesundheitsbescheinigung innerhalb der letzten 48 Stunden vor Abreise.
  • Gültigkeit des Zeugnisses: 10 Tage.
  • Transport ausschließlich vom Abgangsort zum Bestimmungsort. Bei der Rückkehr zum Abgangsort ist erneut ein TRACES-Zeugnis erforderlich.

Vorgangsweise bei der Einfuhr von Equiden aus Mitgliedstaaten (Innergemeinschaftliches Verbringen) oder Drittstaaten (Import in die EU):

Wird ein Equide aus einem Mitgliedstaat dauerhaft nach Österreich importiert, muss das Pferd in der österreichischen Equidendatenbank (EQDB) registriert werden. Dies geschieht auf Antrag des Eigentümers bzw. der Eigentümerin bei einer in Österreich zugelassenen pferdepassausstellenden Stelle (Equiden, Passausstellende Stellen).

Wird ein Equide aus einem Drittstaat dauerhaft nach Österreich importiert, muss das Pferd binnen 30 Tagen nach Abschluss des Zollverfahrens für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der EQDB registriert werden. Erfüllt das existierende Identifizierungsdokument (Pferdepass) nicht die Anforderungen an den Pferdepass gemäß VO (EU) 2021/963, so muss von einer in Österreich zugelassenen pferdepassausstellenden Stelle ein neuer Pferdepass ausgestellt werden.

Die Registrierung in der EQDB ist zudem Voraussetzung für die verpflichtende Aufenthaltsmeldung im VIS (diese ist vom Halterbetrieb innerhalb von 7 Tagen ab Ereignis durchzuführen).

Über TRACES

TRACES (TRAde Control and Expert System) ist eine von der Europäischen Kommission verwaltete Onlinedatenbank. Sie ermöglicht die Verfolgung der Transporte von Tieren und tierischen Produkten, die aus einem Land außerhalb der EU importiert, in ein Land außerhalb der EU exportiert oder die zwischen Staaten der EU gehandelt werden.

TRACES Österreich Berichte

Tiertransportvorschriften in Österreich

Die EU-Tiertransportverordnung stellt die wesentliche Gesetzesgrundlage für den Tiertransport und den Schutz von Tieren beim Transport dar. Sie regelt ausschließlich Tiertransporte, die zu wirtschaftlichen und kommerziellen Zwecken durchgeführt werden.  Die Beurteilung, ob es sich beim Transport von Pferden um Transporte zu wirtschaftlichen und kommerziellen Zwecken handelt, ist nicht immer einfach. Tiertransporte, die von den Bestimmungen der EU-Tiertransportverordnung ausgenommen sind, unterliegen gemäß Tierschutzgesetz (§11) dennoch sinngemäß einigen wesentlichen Anforderungen der EU-Tiertransportverordnung. Die im Zuge des Transportes mit den Tieren umgehenden Personen müssen in angemessener Weise geschult oder qualifiziert sein.  Mit dem EU-Befähigungsnachweis (EU-Befähigungsnachweis für Kurzstreckentransporte | LFI Niederösterreich) kann diese Anforderung beispielsweise erfüllt werden.

In der Broschüre „Tiertransportvorschriften in Österreich“ (sind die einschlägigen Vorschriften für den Transport von Tieren dargestellt.

DI Viktoria Egger/LK NÖ