Achtung! Meldefrist für 10%-Toleranzregelung endet am 31.12.2019

Der NOEPS informiert – Am 1. Jänner 2005 trat das bundesweite Tierschutzgesetz in Kraft. Um Betriebe, die bereits vor 2005 bestanden, vor teuren Umbaumaßnahmen zu bewahren, wenn nur geringfügig von den Tierschutzvorgaben abgewichen wird, wurde 2010 eine Toleranzregelung für Rinder-, Schweine- und Pferdehalter gesetzlich verankert. Die 10%-Toleranzregelung besagt, dass bei Stallungen die bereits 2005 bestanden haben bestimmte Abmessungen um 10% unterschritten werden dürfen.

Die Meldefristen sind gleichzeitig die Übergangsfristen für bauliche Maßnahmen gemäß Tierschutzgesetz. Das bedeutet, dass entweder nach Ende der Übergangsfrist die Haltungsanlage den Tierschutzvorgaben entsprechen muss, oder bei Abweichungen im 10%-Toleranzbereich eine entsprechende Meldung an die Behörde vor Ablauf der Übergangsfrist durchgeführt werden muss.

Gewerbebetriebe versus landwirtschaftliche Betriebe:

Übergangsfrist:
Für Gewerbebetriebe ist die Übergangsfrist mit 31.12.2009 ausgelaufen.
Für landwirtschaftliche Betriebe gilt die Übergangsfrist nur mehr bis 31.12.2019.

10%-Regelung:
Diese können sowohl landwirtschaftliche als auch gewerbliche Betriebe in Anspruch nehmen, wenn die Meldung bis spätestens 31.12.2019 bei der Bezirksverwaltungsbehörde gemacht wird.

Folgende Voraussetzungen müssen dazu gemäß § 44 Abs. 5a TSchG vorliegen:

Ab 1.1.2020 dürfen Haltungsanlagen für Pferde, die bereits am 1.1.2005 bestanden haben, die in der ersten Tierhaltungsverordnung festgelegten Mindestmaße und Mindestwerte für Fensterflächen, Fressplatzbreiten bei Gruppenhaltung und die Größe von Einzelboxen um  max. 10% unterschreiten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen werden nicht berührt,
  • Das Wohlbefinden, der in diesen Anlagen gehaltenen Tieren ist auch im Falle der Abweichung nicht eingeschränkt,
  • Der erforderliche, bauliche Anpassungsbedarf ist unverhältnismäßig,
  • Die Abweichung wird der Behörde vor dem 1.1.2020 gemeldet (Meldeformular)

Wird von den vorgeschriebenen Maßen und Werten um mehr als 10 % abgewichen, so muss auf jeden Fall umgebaut und der gesetzeskonforme Zustand hergestellt werden (siehe dazu Handbuch Pferde Seite 4).

Das Formular für die Meldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde findest du hier.  

Für ab dem 1. Jänner 2005 durchgeführte Neu- und Umbauten kann die 10%-Toleranzregelung nicht in Anspruch genommen werden.

FAKTENCHECK:

Bei Pferdestallungen kann die Toleranzregel noch für

  1. die Fensterflächen
  2. die Fressplatzbreiten bei Gruppenhaltung sowie
  3. die Einzelboxenabmessungen

geltend gemacht werden.

1.Fensterflächen oder andere Flächen, durch die Tageslicht einfällt

Wenn den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung steht, müssen Ställe Fenster bzw. sonstige offene oder transparente Flächen im Ausmaß von mindestens 3% der Stallboden­ fläche aufweisen, durch die Tageslicht einfallen kann.

Bei Inanspruchnahme der 10%-Toleranzregelung beträgt das Mindestfensterflächen-Ausmaß 2,7% der Stallbodenfläche.

Mind. 40 Lux im Tierbereich über mind. 8 Stunden pro Tag sind zu gewährleisten.

2. Fressplatzbreiten bei Gruppenhaltung

Die Toleranz bei der Fressplatzbreite kann nur genutzt werden, wenn zur Erreichung der Mindestnorm bauliche Maßnahmen erforderlich wären. Genügt eine Verringerung der Besatzdichte, ist diese ohne Übergangsfrist vorzunehmen!

Größe der Tiere

im Durchschnitt der Gruppe           Fressplatzbreite mind.        bei 10% Toleranz

STM bis 120 cm                                  60 cm                                     54,0 cm

STM bis 135 cm                                  65 cm                                     58,5 cm

STM bis 150 cm                                  70 cm                                     63,0 cm

STM bis 165 cm                                  75 cm                                     67,5 cm

STM bis 175 cm                                  75 cm                                     67,5 cm

STM bis 185 cm                                  80 cm                                     72,0 cm

STM über 185 cm                               85 cm                                     76,5 cm

3. Einzelboxenabmessungen

Größe der Tiere                                 Bodenfläche        Bei 10%           Kürzeste Seite             Bei 10%

im Durchschnitt der Gruppe             in m2/Tier      Toleranz         mindestens                Toleranz

STM bis 120 cm                                  6                      5,4                   180 cm                        162 cm

STM bis 135 cm                                  7,5                   6,75                 200 cm                        180 cm

STM bis 150 cm                                  8,5                   7,65                 220 cm                        198 cm

STM bis 165 cm                                  10                    9                      250 cm                        225 cm

STM bis 175 cm                                  11                    9,9                   260 cm                        234 cm

STM bis 185 cm                                  12                    10,8                 270 cm                        243 cm

STM über 185 cm                               14                    12,6                 290 cm                        261 cm

Alle Infos im Detail zur 10%-Regelung findest du hier =>   https://noe.lko.at/tierschutz-10-toleranzregelung+2500+3016985

Seit 2006 stehen Checklisten und Handbücher zur einfache Tierschutz-Selbstevaluierung zur Verfügung.