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59: Recht gehabt? Haftung bei Beritt

Frage 59:
Ich habe ein ziemlich nervöses Pferd. Meine Reitlehrerin habe ich gebeten, öfter mit meinem Pferd auszureiten, damit es dann an Sicherheit gewinnt. Hafte ich im Fall eines Unfalles und wenn ja wofür?

Antwort:
Diese Frage ist sehr weitreichend und berührt die wesentlichsten Haftungsfragen im Pferdebereich. Eines vorweg: Wer über „problematische“ Umstände aufklärt, kann seine Haftung begrenzen.

Wenn die Reitlehrerin weiß, dass es ein sehr nervöses Pferd ist (wovon auszugehen ist), dann kann sie mit diesem Wissen für sich entscheiden, ob sie dieses Risiko eingeht. Wenn aufgrund der Nervosität des Pferdes sodann ein Unfall passiert, gibt es keine Haftung für den Eigentümer des Pferdes gegenüber der Reitlehrerin, da die Aufklärung erfolgt ist.

Wird die Aufklärung unterlassen kann es trotzdem sein, dass die Haftung entfällt, wenn nämlich klar ist, dass die Reitlehrerin auch nicht-Anfängerpferde zu reiten in der Lage ist, dann muss sie wohl auch mit einem nervösen Pferd zurechtkommen; das kann aber im Einzelfall auch anders gewertet werden, weshalb die Aufklärung unbedingt zu empfehlen ist.

Nur weil ein Unfall passiert, heißt das aber nicht, dass automatisch jemand haftet. Es muss immer in irgendeiner Form eine Nachlässigkeit hinzukommen. Das kann neben einem Aufklärungsfehler auch ein Verwahrungs- oder Beaufsichtigungsfehler (Tierhalterhaftung) sein. Passiert der Reitlehrerin ein Fehler und kommt dadurch jemand anderer zum Schaden, kommt im Regelfall auch keine Haftung des Eigentümers in Frage; eine Prüfung im Einzelfall ist aber immer erforderlich.

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