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5. Covid-19-LV-Novelle: Maskenpflicht fällt, Ferienlager und Messen möglich

Die 5. Covid-19 Lockerungsverordnung (266. Verordnung) tritt mit 15. Juni in Kraft und bringt auch für den Pferdesport wieder einige Erleichterungen:

  1. Kein Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes mehr beim Betreten von Sportstätten, in unserem konkreten Fall beim Betreten von Reithalle, Stüberl, etc… (§ 8 Abs 1), nur noch die Einhaltung der Abstandsregel.
  2. Bei der Sportausübung bleibt die 2m-Abstandsregel.
  3. Unterschreitung der Abstandsregel im Rahmen der Berufsausübung weiterhin zulässig (zB Aufstiegshilfe durch Reitlehrer):„Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister nicht eingehalten werden, ist dies nur zulässig, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.“ (§ 2 Abs 2)
  4. Bei betreuten Ferienlagern entfällt laut § 10b sowohl der Mindestabstand als auch die Maske, sofern ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt wurde. Es müssen Gruppen von 20 Kindern/Jugendlichen gebildet werden. Jene Personen, die zur Durchführung des Ferienlagers notwendig sind, fallen aber nicht in diese 20 Personen-Beschränkung.
  5. Die Durchführung von Messen wurde nun ebenfalls geregelt. § 10a. (1) Fachmessen und Publikumsmessen sind mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Voraussetzung für die Bewilligung ist die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters.  In Folge ist hier im Absatz 2 von der 1m-Abstandsregelung, von Einbahnregelungen, Zeitfenster für Besucher oder dem Tragen von Masken beim Nicht-Einhalten des Mindestabstands die Rede.

Zur leichteren Lesbarkeit gibt es mittlerweile auch eine konsolidierte Fassung der aktuellen Verordnung mit allen Lockerungen: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011162

Pferderechtsanwältin Dr. Nina Ollinger hat dazu bereits eine ausführliche Information publiziert, die unter https://www.ra-ollinger.at zu finden ist. 

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