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41: Recht gehabt? Wie lange gilt ein Zehnerblock?

Frage 41:
Wie lange gilt ein Zehnerblock Reitstunden, d.h. nach welchem Zeitraum kann man eine Reitstunde nicht mehr einlösen?

Antwort:
Zu hinterfragen ist zunächst, ob zwischen der Reitschule/dem Reitlehrer und dem Kunden vereinbart wurde, wie lange der Zehnerblock Gültigkeit haben soll. Ist diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen, richtet sich die Frage der Gültigkeit des Zehnerblocks nach dem Gesetz. Grundsätzlich ist der Kauf eines Zehnerblocks ein Vertrag und für Verträge gilt eine 30-jährige Verjährungsfrist. Die kürzere dreijährige Verjährungsfrist ist für Gutscheine, die ein Zehnerblock darstellt, nicht vorgesehen. Daher ist ein Zehnerblock, wenn keine entsprechende Frist vereinbart ist, 30 Jahre gültig. Hier gibt es allerdings zwei Einschränkungen zu beachten: Zum einen kann eine Leistung, die man heute um einen gewissen Betrag kauft, nicht in 30 Jahren um diesen Betrag konsumiert werden, es wird daher der Kunde damit rechnen müssen, dass er nach Ablauf einiger Jahre eine Aufzahlung zu leisten hat. Zum anderen ist zu berücksichtigten, dass der Vertragspartner auch noch vorhanden sein muss, damit man seine Ansprüche überhaupt geltend machen kann, was dann nicht der Fall ist, wenn es zB die Reitschul-GmbH einfach nicht mehr gibt.

Es ist aber zulässig, dass diese Frist von 30 Jahren im Rahmen des Vertragsabschlusses verkürzt wird. Hier ist aber zu beachten, dass eine derartige Verkürzung nicht uneingeschränkt zulässig ist. Sie muss individuell vereinbart werden und das zwischen annähernd gleich starken Vertragspartnern. Ob das im konkreten Einzelfall vorliegt, muss geprüft werden. Eine Verkürzung auf 2 Jahre ist wahrscheinlich sittenwidrig, jedenfalls gibt es diesbezüglich Rechtsprechung des OGH, wonach bei einer derart kurzen Frist eine Bereicherung des Austellers des Gutscheins (des Zehnerblocks) nach Ablauf von 2 Jahren gesehen wird, wofür es keinen rechtfertigenden Grund gibt. Eine derartige Vereinbarung wurde daher als gröblich benachteiligend und damit als nichtig angesehen.

Zusammenfassend: Wird nichts vereinbart in Bezug auf den Geltungszeitraum eines Zehnerblocks, gilt dieser 30 Jahre lang; ein Aufzahlen auf den aktuellen Wert der Reitstunde wird man sich aber nach Ablauf einiger Jahre gefallen lassen müssen. Eine Fristverkürzung ist zulässig, vorausgesetzt die Vertragspartner sind annähernd gleich stark und die Vereinbarung ist individuell vereinbart. Eine Verkürzung auf 2 Jahre ist wohl als zu kurzer Zeitraum anzusehen.

Haben Sie auch eine Rechtsfrage? Dann mailen Sie diese bitte unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer und einer Telefonnummer, unter der Frau Dr. Ollinger Sie erreichen kann, an presse@noeps.at!

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