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Kolumne: Recht gehabt? (Teil 19)

NOEPS-Mitglieder fragen – Pferderechts-Expertin Dr. Nina Ollinger antwortet: Teil 19 des NOEPS-Mitgliederservice erklärt wer haftet, wenn das Pferd von der Koppel in den Stall getrieben wird.


Frage: „Der Stallbursche eines Einstellbetriebes treibt mehrere Pferde gleichzeitig von der Koppel in den Stall. Dabei zwängen sich 2 Pferde gleichzeitig durch die Stalltür, die dafür zu eng ist. Ein Pferd verletzt sich dabei. Der Einsteller hat diverse Tierarztkosten dafür aufzuwenden, Klinikaufenthalt und vermehrten Pflegeaufwand. Wer muss diese Kosten tragen?“

 „Der Stallbursche des Einstellbetriebes ist dem Betrieb zunächst zuzurechnen. Der Einstellbetrieb haftet für seine Mitarbeiter bzw. für die Personen, deren er sich zur Abarbeitung seiner Pflichten bedient. Ist das Verhalten des Stallburschen als sorgfaltswidrig bzw schuldhaft zu werten, haftet somit jedenfalls der Einstellbetrieb.

Das Verhalten des Stallburschen ist dann als schuldhaft zu werten, wenn das Treiben mehrerer Pferde gleichzeitig zu vorhersehbaren Problemen führt, dh wenn diese – vorhersehbar – alle denselben Weg wählen, nämlich durch die Stalltüre in den Stall. Die Gefahr einer Verletzung liegt daher nahe und ein Verschulden bzw eine Sorgfaltswidrigkeit im Handeln des Stallburschen ist damit gegeben. Der Einstellbetrieb hat durch diesen den Einstellvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt und haftet dem Einsteller.

Anders mag der Fall liegen, wenn das Treiben der Pferde auf dem konkreten Gelände nicht als sorgfaltswidrig einzustufen ist, dies auf Grund Beschaffenheit des Weges und zB einer verschlossenen Stalltüre, in deren Bereich auf Grund der örtlichen Gegebenheiten keine Verletzungsgefahr gegeben ist.

Steht eine Haftung des Einstellbetriebes jedoch fest, so muss er dem Einsteller die aufgewendeten Tierarztkosten, Klinikaufenthalte und sonstige Mehrkosten auf Grund der intensiveren Pflege aber auch die allfällige Anmietung eines anderen Pferdes, wenn das eigene zum Reiten für einen gewissen Zeitraum ausfällt, ersetzen. Sollte das Pferd durch die Verletzung verenden, muss der Einstellbetrieb den Wert des Pferdes ersetzen.“


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