52: Recht gehabt? Einstellvertrag und Kündigungsfrist
Frage 52:
Ich habe für mein Pferd eine Box gemietet. Einen schriftlichen Einstellvertrag gibt es nicht. Kann der Einstellbetrieb zur mir sagen, dass ich mit Monatsende ausziehen muss, auch wenn das Monatsende in nur wenigen Tagen ist?
Antwort:
Viele Fragen erreichen mich rund um die Kündigung von Verträgen. Dazu ganz allgemein: Zunächst gibt es zwischen Einstellbetrieb und Einsteller immer einen Vertrag, auch wenn nichts schriftlich abgeschlossen wurde. Damit gibt es wechselseitige vertragliche Pflichten. Diese enden auch nicht bei dem Thema Kündigung.
Ein Vertrag, der ein „Dauerschuldverhältnis“ wie ein Einstellvertrag (auch wie ein Dienstvertrag oder Mietvertrag) darstellt, kann auf zwei Arten gekündigt werden: Durch die außerordentliche Kündigung, wenn ein außerordentlicher Grund vorliegt und, wenn ein derartiger Grund (wie in den meisten Fällen) nicht vorliegt, durch sogenannte ordentliche Kündigung. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass sie unter Einhaltung einer angemessenen Frist ausgesprochen wird. Ein schriftlicher Einstellvertrag erleichtert hier die Beurteilung, da im Regelfall die Dauer der Kündigungsfrist im Vertrag festgehalten ist.
Hat man nichts festgehalten, gilt eine angemessene Frist. Bei Pferdeeinstellverträgen wird eine angemessene Frist wohl im Regelfall 4 Wochen betragen, es kann auch sein, dass eine solche zwei Wochen oder auch zwei Monate beträgt. Die Art und Weise, wie im Stall damit umgegangen wird und wie grundsätzlich Kündigungen erklärt werden ist hier genauso relevant, wie die Fragestellung, wie rasch eine neue Box mit dem Pferd üblicherweise gefunden werden kann. Angemessenheit bedeutet, dass die wechselseitigen Interessen gleichermaßen berücksichtigt werden. Eine Kündigung durch den Einstellbetrieb oder auch den Einsteller 3 Tage vor Monatsende zum Monatsende ist damit wohl im Regelfall nicht als angemessen zu bezeichnen.
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