46: Recht gehabt? Haftungsfragen rund um die versperrbare Sattelkammer
Frage 46:
Muss ich als Einstellbetrieb haften, wenn ich eine versperrbare Sattelkammer zur Verfügung stelle, ein Einsteller aber vergisst zuzusperren? Kann ich die Haftung im Einstellvertrag begrenzen?
Antwort:
Einstellbetriebe haften nicht nur für die bei ihnen eingestellten Pferde (Verwahrerhaftung) sondern auch für die für diese Pferde „eingebrachten Sachen“. Die entsprechenden Haftungsvoraussetzungen müssen sowohl bei der Verwahrerhaftung als auch bei der Haftung für eingebrachte Sachen vorliegen. Zu den eingebrachten Sachen für Pferde zählt auch der Sattel, dies natürlich neben dem Zaumzeug, Halfter, Reithelm sowie anderem Reit- und Pflegezubehör, sofern diese an den angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort innerhalb des Stallbetriebes gebracht oder übergeben wurden. Das bedingt zum einen, dass man einen Aufbewahrungsraum (Stallung) bzw eben die Sattelkammer für diese Sachen zuweist. Nur wenn es sich hier auch um einen Raum handelt – im Vergleich zu einem Parkplatz – greift die Haftung für eingebrachte Sachen. Die besondere Haftung bei Einstellbetrieben besteht darin, dass die sogenannte „Gastwirtehaftung“ zum Tragen kommt; es wird hier der sogenannten „Gefahr des offenen Hauses“ begegnet. Diese trifft den Einstellbetrieb. Das bedeutet, dass Personen, die aus- und eingehen können und dadurch die Gefahr besteht, dass Zubehör eines Einstellers abhandenkommt, dem Einstellbetrieb zuzurechnen sind und dieser dann Ersatz zu leisten hat.
Wie ist es nun, wenn ein Raum ausschließlich von einem Einsteller benutzt werden kann oder nur von entsprechend befugten Personen? Es wäre natürlich die optimale Lösung, dass jeder Einsteller seinen eigenen absperrbaren Bereich hat. Diesbezüglich gibt es nämlich die sogenannte „Gefahr des offenen Hauses“ nicht mehr und die besondere Haftung des Einstellbetriebes für aus- und eingehende Personen fällt weg. Bei abgesperrten Räumlichkeiten kann nämlich nur mehr ein Einbruch stattfinden und für diesen haftet der Einstellbetrieb nicht.
Wenn nun aber eine Sattelkammer von vielen Personen betreten werden kann und viele Personen dazu auch einen Schlüssel haben, wird sich wohl im Regelfall wieder die „Gefahr des offenen Hauses“ realisieren und eine Haftung des Einstellbetriebes ist im Einzelfall nicht auszuschließen.
Der Anschlag einer Tafel, auf der geschrieben steht, dass man nicht für eingebrachte Sachen haftet, ist rechtlich irrelevant. Haftungseinschränkungen sind nur im Einstellvertrag möglich, wobei das Gesetz eine Mindesthaftung mit € 550,00 festlegt. Einstellbetriebe sind auch gut beraten, den Einstellern aufzutragen, keinerlei kostbare Dinge in der Sattelkammer zu verwahren; auch hier gilt grundsätzlich die Haftungsbeschränkung mit € 550,00; allerdings dann nicht, wenn der Stallbesitzer davon weiß, welch kostbare Dinge seine Einsteller bei ihm noch hinterlegen. Diesfalls kann die Haftung auch höher ausfallen.
Übrigens greift auch bei dieser Haftung, wie bei der Verwahrerhaftung auch, die Beweislastumkehr. Der Einstellbetrieb muss beweisen, dass ein Schaden nicht durch sein Verschulden, das Verschulden seiner Mitarbeiter oder durch die Gefahr des offenen Hauses entstanden ist. Dem Einstellbetrieb wird jedenfalls abverlangt, Sicherheitsvorkehrungen gegen die „typische Betriebsgefahr“ vorzusehen. Man ist wohl wirklich am besten beraten, jedem Einsteller, sofern die baulichen Möglichkeiten das erlauben, seinen eigenen versperrbaren Bereich zur Verfügung zu stellen.
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