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Sport Austria: Energiekostenzuschuss für gemeinnützige Sportvereine ab März beantragbar

Pressemitteilung Sport Autstria (18.01.2023) – Sport Austria-Präsident Hans Niessl begrüßt den von Sportminister Werner Kogler und Finanzminister Magnus Brunner vorgestellten Energiekostenzuschuss für gemeinnützige Sportvereine: „Das ist ein erfreulicher Start ins neue Jahr! Diese Maßnahme hilft, die Vielfalt unserer Sportkultur aufrecht zu erhalten.“

Kogler und Brunner haben am 13.1. nach einem Treffen im Haus des Sports mit den Sport-Landesräten aus Wien (Peter Hacker), Niederösterreich (Jochen Danninger), dem Burgenland (Heinrich Dorner) und aus Oberösterreich (Markus Achleitner) bekannt gegeben, dass gemeinnützigen, sportstättenbetreibenden Sportvereinen für das Jahr 2022 40 Prozent und für das Jahr 2023 70 Prozent der Energie-Mehrkosten ersetzt werden sollen.

15 Mio. Euro für Energiekostenausgleich des Sportministeriums

Sportminister Kogler präsentiert erste Details zum Energiekostenausgleich des Sportministeriums. Dieses mit 15 Mio. Euro dotierte Unterstützungsinstrument wird gemeinnützigen Sportstättenbetreiber:innen, in der Regel Sportvereine sowie Sportdach- und -fachverbände, zugutekommen.

Sportminister Kogler: „Unser erklärtes Ziel ist, dass das Sportangebot in den Vereinen im bisherigen Ausmaß weitestgehend aufrechterhalten werden kann und Sportvereine nicht gezwungen sind, unvertretbare Erhöhungen bei Mitglieds- und Benützungsgebühren vornehmen zu müssen.“

Der Energiekostenausgleich wird sich in weiten Teilen am Energiekostenzuschuss des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft orientieren. Demnach erhalten Sportstättenbetreiber:innen eine Ersatzrate der Mehrkosten für Strom, Erdgas, Fernwärme etc., die im Vergleich zu einer definierten Vergleichsperiode in der Vergangenheit angefallen sind.

Diese Ersatzrate wird sich der ersten Förderperiode (1. Juli bis 31. Dezember 2022) auf 40 Prozent, in der zweiten und dritten Förderperiode (1. Jänner bis 30. Juni; 1. Juli bis 31. Dezember 2023) auf jeweils 70 Prozent belaufen.

Kogler: „Die Begünstigten werden Sportstättenbetreiber:innen sein, die für ihre Energiekosten selbst aufkommen müssen. Voraussetzung für die Förderung ist aber, dass die Sportstättenbetreiber:innen den Fördervorteil an die Sporttreibenden, die Mitglieder bzw. die eingemieteten Vereine weitergeben.“

Anträge ab März

Als abwickelnde Stelle fungiert die Bundes-Sport GmbH (BSG). Die Details des Förderprogrammes werden derzeit erarbeitet, eine Antragstellung ist für März 2023 vorgesehen.
Der Energiekostenausgleich des BMKÖS ist als subsidiäres Förderinstrument konzipiert. Für eine Ausgleichszahlung kommen also ausschließlich Sportstättenbetreiber:innen in Betracht, die keine andere Förderung für ihre Sportstätte erhalten können. Zu den weiteren Hilfsinstrumenten des Bundes zählen der Energiekostenzuschuss des BMAW, bei dem gemeinnützige Sportvereine mit unternehmerischer Tätigkeit antragsberechtigt sind, sowie das Kommunalinvestitionsprogramm („Gemeindemilliarde“), in dem 50 Millionen Euro zur Abfederung von Energie-Mehrkosten bei gemeinnützigen und mildtätigen Vereinen reserviert sind.

Finanzminister Brunner und die Sportlandesräte begrüßten das Konzept des Energiekostenausgleichs und zeigten sich erfreut, dass die Sportvereine bereits mit Beginn des zweiten Quartals 2023 mit finanzieller Unterstützung rechnen können.

 Presseaussendung zum Thema

Bundes-Sport GmbH (BSG)

Quelle: Sport Austria

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