44: Recht gehabt? Wer haftet, wenn Pferde von der Koppel auskommen?

Frage 44:
Die Pferde in unserem Einstellbetrieb werden auf Koppeln gebracht, die durch einen Elektrozaun getrennt sind. Manchmal ist das Gerät defekt und der Zaun ist stromlos, das kommt nur selten vor. Dennoch: Wer haftet dafür, wenn ein Pferd auskommt, wenn der Elektrozaun ohne Strom ist?

Antwort:
Zunächst ist die Frage zu klären, ob ein Elektrozaun überhaupt eine ausreichende Verwahrung der Pferde darstellt. Die Tierhalterhaftung kommt nämlich genau dann zum Tragen, wenn Tiere nicht ordnungsgemäß verwahrt sind. Ob das bei Pferden durch einen Elektrozaun gewährleistet ist, sollte besonders kritisch hinterfragt werden. Diesbezüglich liegt Rechtsprechung des OGH vor, wonach es sich bei einem Elektrozaun um keine Barriere handelt im Vergleich zu einem Holzzaun in entsprechender Ausführung, der als „psychische Schranke“ für das Pferd bezeichnet wird. Es muss sich bei einem Elektrozaun daher um einen entsprechend massiv ausgestalteten Zaun handeln, dass man von einer ordentlichen Verwahrung der Pferde sprechen kann.

Ist sodann auch noch bekannt, dass nicht immer Strom durchfließt und dadurch die Ausbruchgefahr der Pferde erhöht ist, so tritt ein weiteres Element hinzu, dass die ordnungsgemäße Verwahrung der Pferde wohl in weitere Ferne rücken lässt. Es stellt sich an dieser Stelle natürlich auch die Frage, warum kein Strom im Elektrozaun ist und ob diesbezüglich auch eine Nachlässigkeit bei den Einstellern gesehen werden kann. Ich würde aber diesbezüglich vorsichtig sein in Bezug auf eine allfällige Haftung von Einstellern. Wenn die ordnungsgemäße Verwahrung nur bei eingeschaltetem Strom gewährleistet werden kann und der befugte oder unbefugte Dritte jederzeit den Strom aus- und einschalten kann, ist erneut fraglich, ob eine sorgsame Verwahrung vorliegt.

Für die erforderliche Verwahrung muss in erster Linie der Einstellbetrieb sorgen. Um keine schlaflosen Nächte zu haben, sollte man hier entsprechend Zeit aufwenden und sich überlegen, ob es wirklich ein Elektrozaun sein muss und ob dieser eine Verwahrungsart darstellt, die jedenfalls ein Ausbrechen der Pferde ähnlich zuverlässig wie ein – gut ausgeführter – Holzzaun verhindern kann.

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