Recht gehabt? Umtauschrecht bzw. -pflicht beim Pferdekauf

Frage 75:

Ich habe ein Pferd gekauft und nun ist es lahm. Der Verkäufer meint, er möchte mir ein anderes Pferd anbieten. Muss ich ein anderes Pferd akzeptieren?

Antwort:

Es kann im Vertrag vereinbart sein, dass der Käufer im Fall von Mängeln oder bei Rückgabewünschen ein Umtauschrecht oder eine Umtauschpflicht hat. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, ist nach dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht zu prüfen, welche Rechtsbehelfe dem Käufer zur Verfügung stehen. Dazu zählt grundsätzlich auch der Austausch (Umtausch), jedoch im Regelfall nicht im Rahmen eines Pferdekaufes. Ist eine Sache, etwa ein Fernseher, defekt, muss man es sich als Kunde sehr wohl gefallen lassen, ein anderes Exemplar derselben Fernseher‑Type zu erhalten. Beim Pferd ist das aber im Regelfall gerade nicht so, da man sich konkret ein Pferd aussucht. Ein „Austausch“ eines Pferdes auf ein „gleichwertiges“ Pferd kommt daher im Regelfall nicht in Frage. Man muss daher keinen „Umtausch“ eines Pferdes, sofern dies nicht explizit vereinbart ist, akzeptieren.

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