Recht gehabt? Tierversorgung im Testament verankern
Frage 64:
Ich möchte eine Verfügung über mein Pferd für den Fall meines plötzlichen Ablebens machen. Was muss ich hierbei beachten?
Antwort:
Es ist möglich, in einem Testament eine Person, die man als Erbe einsetzt, mit einer Auflage zur Versorgung eines Tieres zu verpflichten. Wird diese Auflage aus dem alleinigen Verschulden des Erben nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann die Auflage als auflösende Bedingung angesehen werden. Es würde dann jemand anderer, zB ein Ersatzerbe, hinsichtlich des gesamten Erbes zum Zug kommen.
Wird das Tier einer Person hinterlassen und eine andere Person, die Erbe nach dem Testament ist, erhält die Auflage, sich um das Tier zu kümmern, kann der neue Eigentümer, der das Tier erhalten hat, den Auflageverpflichteten (Erbe) sogar zur Einhaltung der Auflage durch Klage zwingen.
Möglich ist auch ein sogenanntes Strafvermächtnis; das bedeutet, dass der Erbe, der das Pferd bekommt und betreuen und versorgen soll, bei Nichteinhaltung seiner Verpflichtung einem Dritten ein Vermächtnis (zB Weitergabe des Pferdes, ein Geldbetrag, etc) entrichten soll. Ein Strafvermächtnis muss möglich und erlaubt sein. Es sollte daher genau überlegt werden, was hier vorgesehen wird.
Tatsächlich sind auch Stiftungen möglich, um die Versorgung des Tieres nach dem Tod sicherzustellen.
Aufgrund der doch eher unüblichen Vereinbarungen und Regelungen empfehle ich, derartige letztwillige Anordnungen nur mit Unterstützung eines Rechtsanwaltes oder Notars vorzunehmen.
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