Recht gehabt? Tierenergetikerin
Frage 66:
Eine Tierenergetikerin arbeitet mit einem Pferd in einem Stall auf Wunsch von deren Eigentümerin. Diese Eigentümerin ersucht die Tierenergetikerin, auch das Pferd ihrer Bekannten zu bearbeiten. Ein Einverständnis der Eigentümerin des zweiten Pferdes liegt nicht vor. Hat die Tierenergetikerin korrekt gehandelt? Wer muss ihr Honorar bezahlen? Hat die Eigentümerin des zweiten Pferdes Anspruch, Informationen von der Tierenergetikerin einzufordern?
Antwort:
Wer eine Leistung beauftragt, hat diese auch zu bezahlen. Die Eigentümerin von Pferd 1 hat die Tierenergetikerin damit beauftragt, Pferd 2 zu behandeln, somit schuldet die Eigentümerin von Pferd 1 der Tierenergetikerin auch deren Honorar für Pferd 2. Ohne Einverständnis der Eigentümerin von Pferd 2 muss diese die Kosten für die Tierenergetikerin Eigentümerin 1 nicht ersetzen; ungewollte Leistungen sind nur dann zu bezahlen, wenn Gefahr im Verzug besteht (zB bei einem Tierarzteinsatz), dh wenn Auslagen notwendig und auch nützlich waren. Das ist im vorliegenden Fall wohl zu verneinen. Richtigerweise hätte die Tierenergetikerin das Pferd 2 mangels Einwilligung der Eigentümerin gar nicht behandeln dürfen. Rein juristisch gesehen liegt diesbezüglich „nur“ eine Besitzstörung vor; werden Schäden verursacht, hat die Eigentümerin von Pferd 2 natürlich auch Anspruch auf Schadenersatz gegen die Tierenergetikerin.
Eigentümerin 2 kann von der Tierenergetikerin grundsätzlich fordern, dass sie aufklärt, was sie mit dem Pferd gemacht hat. Eine Expertise aus der Energetik kann die Eigentümerin von Pferd 2 natürlich anfordern; allfällig dadurch entstehende Kosten müsste die Eigentümerin von Pferd 2 dann aber wiederum bezahlen, da sie diesfalls die Tierenergetikerin selbst mit der Erbringung einer Leistung beauftragt.
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