Recht gehabt? Registrierung im VIS

Frage 72:

Bin ich als Pferdebesitzer für die Registrierung im VIS zuständig? Was passiert, wenn die Eintragung nicht bzw nicht rechtzeitig erfolgt?

Antwort:

Die Registrierung von Pferden, die ab 1.1.2023 vorzunehmen ist (Pferdepassverordnung neu) wird in Österreich durch das VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem) umgesetzt. Der „Tierhalter“ im Sinne dieser Verordnung ist zur Registrierung von Equiden (Pferd, Esel, etc) angehalten, wobei dies innerhalb von 7 Tagen, bei Fohlen innerhalb von 12 Monaten ab der Geburt bzw innerhalb von 30 Tagen ab Verlassen des Geburtsbetriebes, durchzuführen ist. Wer ist nun Tierhalter im Rahmen dieser Verordnung? Verstanden darunter werden „Unternehmer, die Equiden halten“; der Eigentümer ist nicht primär in dieser Pflicht. Das bedeutet, dass Einsteller die Registrierung nicht vornehmen müssen, sondern der Einstellbetrieb. Wer seine Pferde bei sich zu Hause hält, ist „Unternehmer, der Equiden hält“ und muss sich um die Registrierung selbst kümmern.

Die Pferdepassverordnung neu sieht keine Strafen vor, weshalb die österreichischen Gesetze einschlägig sind. Für Verwaltungsübertretungen gilt eine Geldstrafe bis zu € 218,00 (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen). Die Hauptpflicht im Rahmen eines Einstellbetriebes trifft den Stallbetreiber als „Unternehmer, der Equiden hält“ und nicht den Eigentümer. Der Eigentümer hat daher bei Nichtregistrierung durch den Einstellbetrieb keine Verwaltungsübertretung zu befürchten, da sich die Verordnung nicht an ihn richtet, daher kann er auch bei Unterlassung der Registrierung nicht bestraft werden.

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