Recht gehabt? Haftung im Offenstall

Pferdesport in NÖ | Recht gehabt (17.01.2022) – Pferderechtsexpertin Dr. Nina Ollinger beantwortet in Ihrer monatlichen Kolumne Fragen unserer Mitglieder rund ums Thema Recht und Pferd.

Frage 61:
Wenn ein kleines Kind mit Leckerlis in einen Offenstall gelassen wird und mein Pferd, das dort eingestellt ist, verletzt dieses Kind, hafte ich dafür bzw. wie kann ich mich absichern?

Antwort:
Auch diese Frage ist im Rahmen der Tierhalterhaftung zu beantworten. Dabei geht es nur darum, ob ein Pferd ordnungsgemäß beaufsichtigt bzw. ordnungsgemäß verwahrt ist. Im Offenstall selbst ist ein Pferd ordnungsgemäß verwahrt. Das Betreten des Offenstalles führt daher nicht dazu, dass automatisch die Tierhalterhaftung greift, diese ist dann eher der Ausnahmefall. Da das Pferd in einem Offenstall ordnungsgemäß verwahrt ist, stellt sich die Frage, ob das Kind mit den Leckerlis in die Herde durfte. Die Entscheidung darüber trifft der Erziehungsberechtigte bzw. Aufsichtspflichtige in dem Moment (Eltern, allenfalls Reitlehrer, falls gerade Unterrichtsstunde sein sollte). Es entsteht im Regelfall keine Haftung für den Eigentümer eines Pferdes, welches das Kind verletzt. Eine Haftung ist nur dann denkbar, wenn dieses Pferd als unartig bekannt ist und trotz dieser Unart keine – angemessene und damit sorgfältige – Verwahrung einhergeht, z.B. Entfernung aus dem Offenstall und anderweitige Unterbringung. Absichern kann man sich selbst gegen solche Fälle nur durch Vorschriften, z.B. Unterbindung des Fütterns mit Leckerlis, Unterbindung des Betretens des Offenstalles durch Stallfremde bzw. durch Kinder ohne Begleitung von pferdeerfahrenen Erwachsenen.

Haben auch Sie eine Rechtsfrage? Dann mailen Sie diese bitte unter Angabe Ihrer NOEPS Mitgliedsnummer und einer Telefonnummer, unter der Dr. Nina Ollinger Sie erreichen kann, an presse@noeps.at!