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Recht gehabt? Haftung beim Hufschmied

Frage 60:
Der Hufschmied hat mein Pferd nicht so beschlagen, wie ich es für richtig halte. Haftet er und wenn ja wofür?

Antwort:
Wie jeder andere, der Leistungen anbietet, haftet natürlich auch der Hufschmied. Ob er schon bereits haftet, wenn man sich die Leistung anders vorgestellt hat, hängt immer davon ab, was man im Vorfeld kommuniziert und damit auch beauftragt hat. Hat man genaue Vorstellungen oder Anweisungen an den Hufschmied erteilt und dieser hält sich nicht daran, ist die Leistung nicht vereinbarungsgemäß erbracht worden. Das bedeutet, der Hufschmied muss noch einmal leisten (den Beschlag, soweit möglich, korrigieren). Hat im Vorfeld keine Anweisung durch den Pferdebesitzer stattgefunden, ist die Leistung des Hufschmiedes an sogenannten objektiven Kriterien zu messen. Ist der Beschlag ordnungsgemäß erfolgt oder nicht? Wenn ja, dann können davon abweichende Vorstellungen des Pferdebesitzers daran nichts ändern, der Pferdebesitzer hat keine Ansprüche. Ist der Beschlag aber nicht sachgemäß erfolgt, dann haftet der Hufschmied wiederum.

Für den Fall, dass aufgrund der Leistung des Hufschmiedes auch Probleme beim Pferd entstehen, hat der Hufschmied im Rahmen seiner Schadenersatzpflicht natürlich auch für allfällige Folgekosten aus einer mangelhaften Arbeit zu haften. Wenn das Pferd etwa erhöhten Tierarztbedarf oder sonstigen erhöhten Bedarf hat und der Hufschmied mangelhaft oder nicht auftragsgemäß geleistet hat, muss er auch für diese Folgekosten, die sonst nicht entstanden wären, aufkommen.

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