42: Recht gehabt? Gilt die neue Leinen- UND Beißkorbpflicht auch auf Turnieren?
Frage 42:
Wie haben sich Hundehalter auf Turnieren aufgrund der Änderung des Niederösterreichischen Hundehaltegesetzes, die vom Niederösterreichischen Landtag am 24.10.2019 beschlossen wurde, zu verhalten? Müssen jetzt alle Hunde an der Leine geführt werden und einen Beißkorb tragen? Wie hoch ist die Strafe?
Antwort:
Seit einigen Jahren gelten in Niederösterreich die Rechtsvorschriften des Niederösterreichischen Hundehaltegesetzes. Am 24.10.2019 hat der Niederösterreichische Landtag eine Änderung dieses Gesetzes beschlossen, welches aber noch von Gemeinden und der Bundesregierung beeinsprucht werden kann. Die Regelungen zur Leinen- und/oder Maulkorbpflicht sollen geändert werden. Im Ergebnis ändert sich die Einschätzung in Bezug auf Turniere doch wesentlich – zum Leidwesen der Hundehalter.
Vorweg zur Strafe: Wer sich nicht an die Vorschriften hält, riskiert eine Verwaltungsstrafe von bis zu € 10.000,00.
Allgemein gilt: Ein Hundehalter muss die erforderliche Eignung für sein Tier aufweisen und den Hund in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet werden oder unzumutbar belästigt werden können. Ähnliches kennen wir aus der Tierhalterhaftung.
Zudem definiert das Gesetz auch Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial – laut Gesetz zB Bullterrier, Pitt‑Bulls, Rottweileretc – oder auch „auffällige Hunde“, das sind zB Hunde, die einen Menschen durch einen Biss schwer verletzt haben.
Das Niederösterreichische Hundehaltegesetz sieht eine Leinen- oder/und Maulkorbpflicht vor, diese bestand schon vor dem nunmehrigen Beschluss. Nunmehr soll folgendes gelten:
- An öffentlichen Orten im Ortsbereich müssen Hunde mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden.
- An öffentlichen Orten im Ortsbereich müssen gefährliche bzw auffällige Hunde mit Maulkorb und an der Leine geführt werden.
- An Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie zB in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison sowie bei Veranstaltungen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
In Bezug auf Turniere ist daher nunmehr, im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, klargestellt: Bei Turnieren, die wohl Veranstaltungen darstellen, besteht für sämtliche Hunde Leinen- und Maulkorbpflicht. Die bisherige Rechtslage sah lediglich vor, dass Hunde allenfalls mit Leine und/oder Maulkorb auszustatten sind, sofern sonst die ordnungsgemäße Verwahrung nicht gewährleistet werden kann.
Interessant ist die Rechtslage für Einstellbetriebe. Gehen wir davon aus, dass dort üblicherweise keine größeren Menschenansammlungen auftreten, wäre nicht von einer Leinen- und Maulkorbpflicht auszugehen. Ist das Menschenaufkommen aber dem in Gaststätten oder Bädern vergleichbar, muss man wohl auch hier davon ausgehen, dass derartige Pflichten auf Hundehalter zukommen.
Der Gesetzgebungsprozess ist noch nicht ganz abgeschlossen. Bleibt das Gesetz unverändert, tritt es letztlich mit dessen Kundmachung in Kraft. Sind die Bestrebungen diverserer Hunde-Verbände erfolgreich und bringen diese rechtzeitig einen Einspruch ein, könnte sich der Gesetzesvorschlag allenfalls noch ändern.
In jedem Fall gilt: Wer seinen Hund nicht ordnungsgemäß verwahrt oder beaufsichtigt und dieser Schaden anrichtet, der haftet, wie auch für sein Pferd, für den vom Hund angerichteten Schaden nach der Tierhalterhaftung, zB wenn ein Pferd vom nicht beaufsichtigten Hund gebissen wird.
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