Recht gehabt? Gebührenerhöhung im Einstellbetrieb

Frage 80:

Ich möchte in meinem Einstellbetrieb die Gebühren erhöhen. Wie mache ich das korrekt und was muss ich dabei beachten?

Antwort:

Ein Einstellvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, wie etwa auch ein Dienstvertrag. Einseitige Änderungen sind in so einem Fall tatsächlich zulässig, auch wenn dies oftmals nicht bekannt ist. Allerdings muss der Einstellbetrieb beachten, dass er dabei korrekt vorgeht. Eine sofortige Umstellung auf höhere Einstellgebühren ist nicht zulässig; eine Vorlaufzeit muss berücksichtigt werden, die von der Kündigungsfrist abhängt. Üblicherweise ist im Einstellvertrag die Kündigungsfrist vereinbart; bei mündlichen Einstellverträgen oder wenn die Frist aus sonstigen Gründen nicht vereinbart ist, ist von einer angemessenen Frist auszugehen (wohl zwei Wochen bis zwei Monate, je nach Handhabe z.B. in der Vergangenheit). Steht eine Preiserhöhung an, muss diese den Einstellern gegenüber bekanntgegeben werden und zwar so rechtzeitig im Vorhinein, dass die Preiserhöhung erst nach der Kündigungsfrist – so ein Einsteller deswegen kündigen wollte – in Kraft tritt. Sinnvoll ist es, die Bekanntgabe der Preiserhöhung nachweislich vorzunehmen, d.h. schriftlich, wobei z.B. E-Mail oder WhatsApp ausreichen können. Die rechtzeitige Bekanntgabe wäre im Streitfall vom Einstellbetrieb nachzuweisen.

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