Recht gehabt? Einseitige Änderungen im Einstellvertrag
Frage 81:
Der Einstellbetrieb legt jetzt fest, dass ab dem nächsten Monat das Misten der Boxen durch die Einsteller selbst vorzunehmen ist. Ist das zulässig?
Antwort:
Im Einstellvertrag ist festgelegt, was die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind. Steht es dort nicht bzw bei einem mündlichen Einstellvertrag ist das, was von Anfang an ausgemacht wurde und wie das Vertragsverhältnis gelebt wurde, relevant. Wurde somit bisher durch den Einstellbetrieb das Misten der Box übernommen, ist das Vertragsinhalt und eine Leistungspflicht des Einstellbetriebes. Ein Einstellvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag. Das einseitige Ändern von Bestimmungen ist nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei möglich. Andernfalls können Änderungen nur (siehe Frage im letzten Heft) vorgenommen werden, wenn der Einsteller die Kündigungsfrist zur Verfügung hat, bevor die Änderung in Kraft tritt, und daher rechtzeitig kündigen kann. Stellt der Einstellbetrieb das Misten einfach ein, ohne dass der Einsteller die Möglichkeit hatte, rechtzeitig zu kündigen, erfüllt er seine Pflichten nicht und der Einsteller wäre berechtigt, die Einstellgebühr in einem angemessenen Ausmaß zu kürzen. Allenfalls ist der Einsteller sogar berechtigt, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen; das wäre dann der Fall, wenn dem Einsteller nicht zumutbar ist, die Dauer der Kündigungsfrist abzuwarten.
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