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Recht gehabt? Die Verwahrerhaftung: Wer haftet wenn mein Pferd sich verletzt?

Pferderechtsexpertin Dr. Nina Ollinger beantwortet Ihre Fragen rund ums Thema Recht und Pferd. In Folge 33 geht es um die sogenannte Verwahrerhaftung, wenn sich ein Pferd verletzt, weil z.B. das Holz der Box morsch ist.

Frage 33:
Das Pferd eines Einstellers hat sich in der Box verletzt. Der Einstellbetrieb erlangt davon Kenntnis, ruft einen Tierarzt und lässt das Pferd in die Klinik bringen. Muss der Einsteller die auflaufenden Kosten bezahlen? Dieses Mal (entgegen der Frage in der letzten Ausgabe): Das Pferd hat in der Box ausgeschlagen, die Box war morsch, das Holz brach und das Pferd blieb mit seinem Bein in der Wand hängen und verletzte sich dabei.

Antwort:
Das grundlegende zu so einem Sachverhalt ist in der vorigen Ausgabe, Frage 32, dargestellt. Liegt ein Notfall vor und der Einsteller ist nicht erreichbar, kann der Einstellbetrieb auf Kosten des Einstellers einen Tierarzt beauftragen.

Der Fall in dieser Frage ist jedoch etwas anders gelagert. Das Pferd verletzte sich aufgrund des morschen Holzes in der Box. Das ist ein Bereich, für den der Einstellbetrieb verantwortlich ist. Ihn trifft die sogenannte Verwahrerhaftung. Er ist der Verwahrer des Pferdes und dafür verantwortlich, dass dieses unversehrt bleibt. Für allfällige Verletzungen des Pferdes hat er einzustehen und die Kosten für eine Heilung, zum Beispiel Tierarzt/Klinik, für den Einsteller zu übernehmen. In diesem Fall gibt es keinen Ersatz allfällig aufgewendeter Tierarztkosten für den Einstellbetrieb. Letztlich hat er diese Kosten zu tragen.

In dem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch dann, wenn die Ursache für eine Verletzung unklar ist, der Einstellbetrieb für die Verletzungsfolgen zu haften hat. Dem Einstellbetrieb steht zwar die Möglichkeit offen, nachzuweisen, dass eine Verletzung eines Pferdes nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist. Gelingt ihm dieser Nachweis jedoch nicht, hat er für eine Verletzung einzustehen und alle damit zusammenhängenden Kosten dem Einsteller zu ersetzen. Verletzt sich daher ein Pferd in der Box und wäre es zB unklar, wie es dazu kommen konnte, hat in jedem Fall der Einstellbetrieb die Kosten des Tierarztes für die Behandlung sowie sonstige Heilungskosten zu begleichen.

Haben Sie auch eine Rechtsfrage? Dann mailen Sie diese bitte unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer an presse@noeps.at.

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