Kolumne: Recht gehabt? (Teil 9)

NOEPS-Mitglieder fragen – Pferderechts-Expertin Dr. Nina Ollinger antwortet: Teil 9 des neuen NOEPS-Mitgliederservices beschäftigt sich mit einer Kündigung des Einstellvertrages wegen mangelnder Verantwortungspflicht. 


Frage: “Ein Einsteller umsorgt sein Pferd nur sporadisch und kommt seiner Verantwortungspflicht gegenüber dem Pferd aus Sicht des Einstellbetriebes nicht ausreichend nach. Es gibt einen mündlichen Einstellvertrag. Stellt es einen gerechtfertigten Kündigungsgrund dar, wenn man diesen Einsteller auffordert, mit seinem Pferd auszuziehen?”

 “Ein Einstellvertrag, sei er mündlich oder schriftlich vereinbart, darf jederzeit gekündigt werden es sei denn, es wurde ein Kündigungsverzicht – meist für einen begrenzten Zeitraum – abgegeben. Bei einem mündlichen Einstellvertrag gibt es in den meisten Fällen keine Zusatzvereinbarungen. Eine Kündigung ist daher grundsätzlich jederzeit möglich. Beim Ausspruch einer Kündigung ist lediglich die vereinbarte bzw. mangels Vereinbarung eine angemessene Kündigungsfrist einzuhalten. Letztere wird wohl einen Monat betragen (siehe dazu Pferderevue Ausgabe 1/2017). Bei einer Kündigung ist das Vorliegen eines Grundes nicht erforderlich, die Kündigung kann jederzeit ausgesprochen werden.

Ein Kündigungsgrund ist nur dann erforderlich, wenn man ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich und damit sofort das Einstellverhältnis auflösen möchte. Zeigt der Einsteller zu wenig Verantwortung gegenüber dem Lebewesen Pferd, wird aus juristischer Sicht in den meisten Fällen kein außerordentlicher Kündigungsgrund gegeben sein und es verbleibt bei der Möglichkeit, eine Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten bzw. angemessenen Kündigungsfrist auszusprechen.”


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