Kolumne: Recht gehabt? (Teil 8)
NOEPS-Mitglieder fragen – Pferderechts-Expertin Dr. Nina Ollinger antwortet: Teil 8 des neuen NOEPS-Mitgliederservices beschäftigt sich mit Kündigungsfristen bei mündlich abgeschlossenen Einstellverträgen.
Frage: „Ein Einsteller kündigte seinen – mündlich abgeschlossenen – Einstellvertrag am Anfang eines Monats telefonisch und zog mit seinen Pferden am Ende desselben Monats aus. Die Einstellgebühr dieses Monats wurde, wie immer, Anfang des Monats bezahlt. Der Reitstallbetrieb forderte den Einsteller auf, auch die Einstellgebühr für den Folgemonat zu bezahlen und wies auf eine bestehende Kündigungsfrist hin. Ist die Kündigung schriftlich festzuhalten? Ist die Forderung der Einstellgebühr für den Folgemonat gerechtfertigt?“

Wurde der Vertrag mündlich abgeschlossen und keine Kündigungsfrist ausdrücklich vereinbart, so gilt eine angemessene Kündigungsfrist als vereinbart. Die angemessene Kündigungsfrist wird wohl keinesfalls unter 2 Wochen liegen, sondern eher bei einem Monat, auch im Sinne des Üblichen. Mangels Vereinbarung eines schriftlichen Einstellvertrages und der Vereinbarung von Kündigungsterminen wird es allerdings schwer für den Einstellbetrieb zu argumentieren sein, dass Anfang eines Monats nur zum Ende des Folgemonats gekündigt werden kann. Zudem hätte der Einstellbetrieb im Rahmen der Kündigung Anfang des Monats dem Einsteller die einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsende `in Erinnerung rufen können`. Letztlich bleibt es den handelnden Personen überlassen, für Rechtssicherheit für beide Seiten zu sorgen, wozu sich ein – im Übrigen auch kurzer – Einstellvertrag bestens eignet.“



