Kolumne: Recht gehabt? (Teil 8)
NOEPS-Mitglieder fragen – Pferderechts-Expertin Dr. Nina Ollinger antwortet: Teil 8 des neuen NOEPS-Mitgliederservices beschäftigt sich mit Kündigungsfristen bei mündlich abgeschlossenen Einstellverträgen.
Frage: “Ein Einsteller kündigte seinen – mündlich abgeschlossenen – Einstellvertrag am Anfang eines Monats telefonisch und zog mit seinen Pferden am Ende desselben Monats aus. Die Einstellgebühr dieses Monats wurde, wie immer, Anfang des Monats bezahlt. Der Reitstallbetrieb forderte den Einsteller auf, auch die Einstellgebühr für den Folgemonat zu bezahlen und wies auf eine bestehende Kündigungsfrist hin. Ist die Kündigung schriftlich festzuhalten? Ist die Forderung der Einstellgebühr für den Folgemonat gerechtfertigt?”
„Der Einstellvertrag wurde mündlich abgeschlossen und hat damit natürlich Gültigkeit erlangt. Dasselbe gilt auch für die mündlich ausgesprochene Kündigung. Der Vorteil eines schriftlichen Einstellvertrages besteht unter anderem auch darin, dass die Dauer der Kündigungsfrist festgelegt werden kann und gerade beim Auszug des Einstellers Rechtssicherheit herrscht, wie lange die Kündigungsfrist konkret beträgt und zu welchen Terminen gekündigt werden kann. Des Weiteren kann im Einstellvertrag vereinbart werden, dass die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat, andernfalls auch die mündliche Kündigung möglich ist. Im Regelfall wird eine Kündigungsfrist mit der Dauer von einem oder, allerdings seltener, von zwei Monaten vereinbart. Oft wird festgehalten, dass die Kündigung nur zum Monatsende ausgesprochen werden kann. Das würde bezüglich der gestellten Frage bedeuten, dass der Folgemonat noch zu bezahlen gewesen wäre.
Wurde der Vertrag mündlich abgeschlossen und keine Kündigungsfrist ausdrücklich vereinbart, so gilt eine angemessene Kündigungsfrist als vereinbart. Die angemessene Kündigungsfrist wird wohl keinesfalls unter 2 Wochen liegen, sondern eher bei einem Monat, auch im Sinne des Üblichen. Mangels Vereinbarung eines schriftlichen Einstellvertrages und der Vereinbarung von Kündigungsterminen wird es allerdings schwer für den Einstellbetrieb zu argumentieren sein, dass Anfang eines Monats nur zum Ende des Folgemonats gekündigt werden kann. Zudem hätte der Einstellbetrieb im Rahmen der Kündigung Anfang des Monats dem Einsteller die einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsende `in Erinnerung rufen können`. Letztlich bleibt es den handelnden Personen überlassen, für Rechtssicherheit für beide Seiten zu sorgen, wozu sich ein – im Übrigen auch kurzer – Einstellvertrag bestens eignet.“