Kolumne: Recht gehabt? (Teil 7)

NOEPS-Mitglieder fragen – Pferderechts-Expertin Dr. Nina Ollinger antwortet: Teil 7 des neuen NOEPS-Mitgliederservices beschäftigt sich mit der Haftung des Reitlehrers im Fall eines Unfalls.


Frage: “Haftet der Reitlehrer bei einem Sturz vom Pferd des Schülers, wenn der Schüler ohne Helm am Unterricht teilnimmt?

 “Für den Fall, dass der Reitlehrer den Reitschüler ohne Helm am Unterricht teilnehmen lässt und der Reitschüler sich beim Sturz vom Pferd am Kopf verletzt, wäre dies als Sorgfaltsverstoß seitens des Reitlehrers zu qualifizieren. Das bedeutet, der Reitlehrer würde zur Haftung herangezogen werden. Der Reitlehrer hat umfassende Aufklärungspflichten gegenüber dem Reitschüler bzw. dessen Erziehungsberechtigten und die Pflicht zur Einhaltung eines „erhöhten Sorgfaltsmaßstabes“. Der Reitlehrer muss über den Inhalt des Unterrichts und über mögliche Folgen, die im Umgang mit Pferden üblicherweise entstehen können, aufklären. Zudem hat der Reitlehrer anzuordnen, dass der Reitschüler einen Helm zu tragen hat. Er hat, bei entsprechender Unwissenheit oder Unsicherheit des Schülers, auch zu kontrollieren, dass der Helm richtig angelegt wurde.
Der Reitlehrer ist verpflichtet, seinen Reitunterricht so sicher wie möglich zu gestalten, damit Unfälle im Rahmen des Unterrichts vermieden bzw. deren Folgen minimiert werden. Wenn sich nämlich herausstellt, dass ein Fehlverhalten des Reitlehrers unfallursächlich bzw. vor allem verletzungskausal war, kann dieser schadenersatzpflichtig werden.
Für den Fall, dass der Reitlehrer (nachweislich) auf die Ausrüstungs-, insbesondere auf die Helmpflicht hingewiesen hat und der Reitschüler dennoch keinen Helm aufgesetzt hat, haftet der Reitlehrer nicht hinsichtlich jener Schäden, die durch eine Helmtragung vermieden worden wären. Den Nachweis, dass die Aufklärung erfolgt ist, hat aber der Reitlehrer zu tragen und dieser ist bei ausschließlich mündlichem Hinweis oft schwer zu erbringen. Im günstigsten Fall liegt eine schriftliche Aufklärung vor, die eine erleichterte Beweisführung vor Gericht ermöglicht.“


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