Kolumne: Recht gehabt? (Teil 6)
NOEPS-Mitglieder fragen – Pferderechts-Expertin Dr. Nina Ollinger antwortet: Teil 6 des neuen NOEPS-Mitgliederservices: Darf ein Einstellbetrieb das Pferd bei nichterfolgten Zahlungen zurückbehalten oder gar verkaufen?
Frage: “Der Einsteller ist mit der monatlichen Einstellgebühr und/oder den sonstigen zu ersetzenden Kosten, beispielsweise für Tierarzt oder Hufschmied in Verzug. Ist der Einstellbetrieb deshalb berechtigt, das eingestellte Pferd zurückzubehalten und/oder zu verkaufen?”
“Aus rechtlicher Sicht besteht für den Einstellbetrieb die Möglichkeit, ein Zurückbehaltungsrecht am eingestellten Pferd zu vereinbaren für den Fall, dass der Einsteller seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.Dem Einstellbetrieb steht aber sogar dann ein Zurückbehaltungsrecht am eingestellten Pferd zu, wenn dies im Einstellvertrag oder in den AGB nicht ausdrücklich vereinbart ist. Das bedeutet, dass der Einstellbetrieb die Herausgabe des Pferdes so lange verweigern kann, bis ihm die ausständigen Einstellgebühren sowie allfällige Kosten für Tierarzt bzw. Hufschmied, etc., die er eventuell übernommen hat, vom Pferdebesitzer bezahlt worden sind. Aufgrund dieses Zurückbehaltungsrechts ist der Einstellbetrieb jedoch nicht berechtigt, das Pferd zu verkaufen bzw. zu verwerten. Damit ein Verkauf/eine Verwertung des Pferdes möglich ist, muss dem Einstellbetrieb vom Pferdebesitzer ein Pfandrecht/eine Verwertungserlaubnis am Pferd eingeräumt worden sein. Die Pfandrechtseinräumung hat im Einstellvertrag schriftlich und ausdrücklich zu erfolgen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Einstellbetrieb berechtigt, das Pferd zu verkaufen. Vom Verkaufserlös darf sich der Einstellbetrieb einen Betrag, der den offenen Kosten entspricht, behalten. Der Restbetrag steht dem Pferdebesitzer zu.“