Kolumne: Recht gehabt? (Teil 25)
NOEPS-Mitglieder fragen – Pferderechts-Expertin Dr. Nina Ollinger antwortet: Teil 25 des NOEPS-Mitgliederservices beleuchtet die Schwierigkeiten, die auftreten können, wenn man ungeübten Reitern Pferde zum ausreiten zur Verfügung stellt.
Frage: “Auf unserem Hof bieten wir Fremdenzimmer an. Unseren Gästen stellen wir unsere Pferde gegen Entgelt für Ausritte zur Verfügung. Müssen wir prüfen, ob die Gäste reiten können bzw mit den Pferden, die wir Ihnen geben, zurechtkommen?”
“Bei der Vermietung eines Pferdes ist zu unterscheiden: Wird das Pferd nur zum Reiten überlassen, so handelt es sich um eine reine Vermietung; werden zusätzlich Reitstunden erteilt oder reitet ein Reitlehrer – oder auch der Vermieter selbst – mit, so handelt es sich nicht um eine reine Vermietung und es besteht sehr wohl die Pflicht, für die Sicherheit des Reiters (Gastes, Mieters) in zumutbarer Weise zu sorgen.
Bei der reinen Vermietung ist der Vermieter eines Pferdes lediglich verpflichtet, den Mieter – seinen Gast – auf besondere Eigenschaften des Pferdes aufmerksam zu machen, das kann etwa ein starkes Temperament sein, häufiges Ausschlagen, Beißen, ein Hang zum Ausbrechen, ungewöhnliches Verhalten beim Reiten im Gelände oder im Rahmen einer Gruppe. Als Vermieter ist man auch nicht verpflichtet, die Vermietung eines Pferdes zu verweigern, wenn der Mieter nicht gut reiten kann.
Wichtig ist also, dass man als Vermieter seinen Mieter zB darauf hinweist, dass das Pferd sensibel oder leicht nervös ist. Diesfalls muss man die Reiterfahrung des Gastes nicht hinterfragen. Weist man auf die besonderen Eigenschaften nicht hin, muss man allerdings die Reiterfahrung des Gastes hinterfragen und dann entscheiden, ob das Pferd für diesen Gast geeignet ist. Hält man sich an diese Pflichten nicht, haftet man dafür, wenn der Gast vom Pferd fällt.
Der OGH hatte sich im Jahr 2015 mit diesem Thema auseinanderzusetzen: Der Vermieter wies auf die sensible und leicht nervöse Charaktereigenschaft eines Pferdes nicht hin. Der (erwachsene) Mieter ritt mit dem Pferd, obwohl er des Reitens kaum mächtig war, ins Gelände und stürzte. Der OGH kam zu einer Verschuldensteilung zwei zu eins zum Nachteil des klagenden Mieters; hier wurde die Eigenverantwortung des Mieters herausgestrichen, der für zwei Drittel seines Schadens selbst aufkommen muss, da er trotz mangelnder Reiterfahrung ins Gelände ritt. Die Nichterwähnung der besonderen Eigenschaften des Pferdes durch den Vermieter trat demgegenüber in den Hintergrund, weshalb der Vermieter dem Mieter eben nur ein Drittel von dessen Schaden ersetzen musste.
Zu beachten ist: Dass man auf besondere Eigenschaften des Pferdes hingewiesen hat, muss man als Vermieter nachweisen. Wenngleich im Rahmen der Vermietung eines Pferdes wohl kaum ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird, sollte man sich darüber Gedanken machen, wie man seine Rechtsposition absichern kann. Das Gespräch mit dem Mieter kann zB unter Beiziehung von Zeugen stattfinden oder man überreicht eine schriftliche Information über die vermieteten Pferde.”