Kolumne: Recht gehabt? (Teil 2)

NOEPS-Mitglieder fragen – Pferderechts-Expertin Dr. Nina Ollinger antwortet. Dieses Mal: Das Recht der Einsteller bei Veränderungen der Boxen. Der zweite Teil des neuen NOEPS-Mitgliederservices.


Frage: „Eine Paddockbox ist mit massiven Metallstäben sowohl zu den benachbarten Pferden als auch zu den angrenzenden Koppeln gesichert. Der Stalleigentümer möchte zwischen den Metallträgern Strombänder einziehen, dies aus Versicherungsgründen. Nach Meinung der Einsteller vertragen sich die Pferde gut und möchten daher den Kontakt zwischen den Pferden erhalten. Welche Rechte bestehen für die Einsteller?“

 
„Den Stalleigentümer oder Reitstallbetreiber trifft die Tierhalterhaftung, wenn er keine adäquate Einzäunung der eingestellten Pferde vorsieht. Wann eine adäquate Einzäunung gegeben ist, ist im Einzelfall zu beurteilen. Es kann sein, dass sich nach Rücksprache mit einem Versicherungsträger oder auch bei eigenständiger Prüfung ergibt, dass weitere Einzäunungsmaßnahmen erforderlich sind. Leider wägt der Jurist oft ab, ob aus haftungsrechtlicher Sicht alle notwendigen Maßnahmen gesetzt wurden – aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung, also ob ordnungsgemäß verwahrt wird; dabei steht die soziale Komponente des Pferdes als Herdentier leider nicht auf der Liste. Aber auch unabhängig von haftungsrechtlichen Gesichtspunkten ist der Einstellbetrieb generell berechtigt, zusätzliche Maßnahmen bei der Einzäunung oder andere Veränderungen im Reitstallgelände vorzusehen. Dem Einsteller verbleibt bei Missfallen die Aussprache mit dem Betreiber oder die Kündigung des Einstellvertrages; bei nicht zumutbaren Veränderungen durch den Reitstallbetreiber wäre auch eine außerordentliche Kündigung, d.h. ohne Einhaltung einer Frist, möglich. Das wäre bei der konkreten Fragestellung aber wohl eher nicht gegeben.“


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