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Kolumne: Recht gehabt? (Teil 10)

NOEPS-Mitglieder fragen – Pferderechts-Expertin Dr. Nina Ollinger antwortet: Teil 18 des neuen NOEPS-Mitgliederservices beschäftigt sich mit Giftpflanzen auf der Weide des Einstellbetriebes. 


Frage: „Auf der Koppel des Einstellbetriebes wachsen diverse Giftpflanzen, deren Verzehr zu Entzündungen, Krämpfen, Koliken, und ähnlichem führen können. Haftet der Einstellbetrieb dafür, wenn durch den Verzehr von Giftpflanzen Schäden auftreten, insbesondere für Tierarztkosten und Medikamentenkosten?“

 „Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst der Umfang der Pflicht des Einstellbetriebes zu klären. Laut Rechtsprechung des OGH ist „Inhalt eines Pferdeeinstellungsvertrags […] typischerweise die artgerechte Unterbringung des Pferdes sowie dessen Versorgung. Dies beinhaltet in der Regel die Einstellung, Fütterung und Wartung eines Pferdes.“ Im Pferdeeinstellungsvertrag wird ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag gesehen und sind damit die Regeln über eben diesen anzuwenden. Gemäß § 961 ABGB hat der Verwahrer die ihm anvertraute Sache sorgfältig aufzubewahren und sie bei Beendigung des Verwahrungsvertrages in dem Zustand, in dem sie übernommen wurde, zurückzustellen. Der Verwahrer muss auch Handlungen setzen, um die Sache zu erhalten; des Weiteren darf sie keinen Schaden erleiden und nicht während der Verwahrung gestohlen werden.

Ein Pferd ist zwar als Tier keine Sache, doch werden die Vorschriften über Sachen auf Tiere angewandt. Damit sind auch die Bestimmungen über den Verwahrungsvertrag konkret anzuwenden. Eine Sache, oder wie hier ein Pferd, darf im Rahmen der Verwahrung, dh im Rahmen der Einstellung, keinen Schaden erleiden. Wichtig ist, dass das Pferd an den Verwahrer, dh den Einstellbetrieb, in unbeschädigtem Zustand, dh gesund, übergeben wurde. Wenn dem so ist und im Rahmen der Verwahrung im Einstellbetrieb das Pferd Schaden erleidet, besteht eine Haftung des Verwahrers, dh des Einstellbetriebes. Somit führt das Fressen von Giftpflanzen, das zu einem Schaden des Pferdes führt, zu einer Haftung des Einstellbetriebes, konkret für Tierarzt- und Medikamentenkosten.

Die Haftung des Verwahrers geht sogar so weit, dass für den Fall, dass in jenen Fällen, in denen nicht klar ist, woran ein Pferd einen Schaden erlitten hat, der Verwahrer nachzuweisen hat, dass ihn kein Verschulden trifft. Kann er das nicht, haftet er dem Eigentümer des Pferdes und muss diesem seinen Schaden ersetzen. Dies wurde erst kürzlich vom OGH im Fall einer Stute, die sich in der Nacht mit den Beinen in den Gitterstäben einer Box verfing und letztlich verstarb, festgehalten. Die Ursache, weshalb das Pferd sich verfing, konnte letztlich nicht geklärt werden. Den Nachweis, dass der Einstellbetrieb als Verwahrer kein Verschulden am Tod der Stute traf, konnte er nicht erbringen. Somit führte dieser Sachverhalt zur Haftung des Einstellbetriebes; der Beklagte musste den Wert der Stute ersetzen (9 Ob 47/15z).“


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