Kolumne: Recht gehabt? (Teil 17)

NOEPS-Mitglieder fragen – Pferderechts-Expertin Dr. Nina Ollinger antwortet: Teil 17 des NOEPS-Mitgliederservices erklärt die Haftung von Mitreitern bei Unfällen.


Frage: Die Eigentümerin eines Pferdes ersucht ihre Mitreiterin, bei ihren Ausritten mit dem Pferd zu trainieren, dass dieses durch Bäche watet. Bei einem dieser Ausritte rutscht das Pferd aus, ohne dass es sich vor dem Wasser erschreckt hätte. Das Pferd hat sich leicht verletzt. Wer hat die Tierarztkosten für die Behandlung zu bezahlen?”

“Ein juristischer Grundsatz lautet: Der Zufall trifft den Eigentümer. Ein Schaden, an dessen Entstehen niemand Schuld hat, muss grundsätzlich von niemandem ersetzt werden. Das wird natürlich durchbrochen, zB durch die Wegehalterhaftung – Haftung, wenn ein für andere zugänglicher Weg nicht ordnungsgemäß erhalten ist und sich daher ein Unfall ereignet, zB weil jemand auf Grund einer Unebenheit stürzt – oder die Tierhalterhaftung – durch ein ausbrechendes Pferd verursachter Schaden ist vom Tierhalter zu ersetzen, wenn er das Pferd nicht ordnungsgemäß versorgt hat. Damit liegt aber auch in solchen Fällen ein gewisses Verschulden vor, das für eine Haftung notwendige Voraussetzung ist.

Ein Pferd, das sich ohne Verschulden eines anderen verletzt, muss daher auf Kosten des Eigentümers versorgt werden. Sohin hat grundsätzlich der Eigentümer die Tierarztkosten zu tragen.

Zu überlegen ist in dem Fall, ob der Mitreiterin Verschulden vorgeworfen werden kann, zB wenn sie sich mit dem Pferd in besonders unwegsamem Gelände befand oder das Pferd auf Grund einer steilen Böschung in den Bach gerutscht ist. Wenn dem nicht so ist, kann sie nicht zur Haftung herangezogen werden. Vor allem, wenn die Eigentümerin des Pferdes ausdrücklich wünscht, dass das Pferd an Wasser gewöhnt wird, vielleicht sogar die übliche Strecke vorschlägt, auf welcher ein Bach immer an derselben Stelle zu überqueren ist.

Anders verhält es sich, wenn die Mitreiterin besondere Anweisungen der Eigentümerin missachtet hat, zB wo sie den Bach überqueren soll, oder worauf sie insbesondere bei dem ängstlichen Pferd achten soll. Hat sich die Mitreiterin an diese Anweisungen nicht gehalten, hat sie allenfalls eine Verletzung schuldhaft herbeigeführt. In dem Fall muss sie die Kosten für die Tierarztrechnung der Eigentümerin des Pferdes ersetzen.”


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