Kolumne: Recht gehabt? (Teil 15)
NOEPS-Mitglieder fragen – Pferderechts-Expertin Dr. Nina Ollinger antwortet: Teil 15 des NOEPS-Mitgliederservice beleuchtet die Benützung von Stoppelfeldern.
Frage:
“In der Nähe unseres Reitstalls befinden sich einige Felder, über die wir gerne reiten würden. Der Landwirt, dem die Felder gehören, hat es uns verboten. Ist das Stoppelfeldreiten eigentlich erlaubt bzw kann es verboten werden?”
“Zunächst muss jeder für sich selbst entscheiden, ob er grundsätzlich mit seinem Pferd über ein Stoppelfeld reiten möchte bzw wie er damit umgeht. Generell stehen Felder im Eigentum einer Person, wohl im Regelfall eines Landwirten, und damit im Privatbesitz. Diese Person hat das Recht, das Betreten seines Privatbesitzes zu verbieten. Das Bereiten von Feldern und im Übrigen auch Wiesen kann daher vom Eigentümer dieses Grundstücks untersagt werden. Vielmehr noch als das: Das Bereiten oder Betreten ist eigentlich nur dann erlaubt, wenn der Eigentümer zustimmt. Oftmals liegt beim Bereiten ein Dulden durch den Eigentümer vor.
Sobald der Eigentümer jedoch zu verstehen gibt, dass er ein Bereiten seines Stoppelfeldes oder seiner Wiese nicht (mehr) wünscht, ist zu empfehlen, vom weiteren Bereiten Abstand zu nehmen. Der Grundbesitzer hat nämlich die Möglichkeit, bei Missachtung seiner Anordnung eine sogenannte Besitzstörungsklage einzubringen. Diese ist durch das Bereiten fremden Grundes bereits berechtigt und der Reiter hat im Regelfall wenig Chancen, eine solche Klage abzuwehren. Der Eigentümer des Stoppelfeldes hat einen rechtlichen Unterlassungsanspruch. Dieser Anspruch kann auch zB mittels Unterlassungsklage durchgesetzt werden. In jedem Fall droht ein Gerichtsverfahren und wenn dieses eingeleitet wird, entstehen Prozesskosten, die der Reiter oftmals zu tragen haben wird.
Der Eigentümer hat somit jederzeit, auch ohne Vorliegen eines Grundes, das Recht, einen Reiter – oder auch Fußgänger, Radfahrer, etc – vom Benutzen seines Grundstückes auszuschließen. Ein Recht auf das Galoppieren übers Stoppelfeld gibt es (leider) nicht. Es empfiehlt sich, wie immer, die vorherige Zustimmung einzuholen und sich, bei Genehmigung des Grundeigentümers, an dessen Vorstellungen und Regeln zu halten, um auch in Zukunft sein Grundstück bereiten zu dürfen.”