Kolumne: Recht gehabt? (Teil 12)

NOEPS-Mitglieder fragen – Pferderechts-Expertin Dr. Nina Ollinger antwortet: Teil 12 des neuen NOEPS-Mitgliederservices beschäftigt sich mit Haftungsfragen im Straßenverkehr.


Frage: “Mein Kind ist 13 Jahre alt. Darf es im Straßenverkehr reiten? Es hat den Reiterpass bereits abgelegt, ist dieser Voraussetzung für das Reiten im Straßenverkehr? Haftet mein Kind, wenn es einen Unfall verursacht?”

 “In der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Reiten konkret geregelt. Mit dem Pferd hat man vorhandene Reitwege zu nutzen, in Ermangelung solcher ist mit dem Pferd auf der rechten Fahrbahnseite zu reiten. Der Reiter muss laut StVO „körperlich geeignet und des Reitens kundig“ sein, das Vorliegen einer Ausbildung oder eines Reiterpasses ist rein gesetzlich nicht gefordert. Der Reiterpass als solcher belegt natürlich, dass Kenntnisse bezüglich des Reitens erworben wurden. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass Reiter zudem das 16. Lebensjahr erreicht haben müssen. Kinder jüngeren Alters dürfen nach der StVO am Straßenverkehr nur in Begleitung eines Erwachsenen teilnehmen. Darauf sollte daher Rücksicht genommen werden. Eine Haftung bei Verursachung eines Unfalles ist gesetzlich generell ab dem 14. Lebensjahr gegeben, d.h. bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch haften Jugendliche ab 14 Jahren generell. Doch auch darunter ist eine Haftung möglich, und zwar bei entsprechender Einsichtsfähigkeit des Kindes; dies kann insbesondere dann gegeben sein, wenn der Reiterpass abgelegt wurde. Dadurch hat das Kind Kenntnisse erworben, wie es sich korrekt zu verhalten hat. Auch im Straßenverkehr müssen die Regelungen der StVO beim Reiten eingehalten werden (zB entsprechendes Vorrang geben); Kinder unter 14 Jahren, die Einsichtsfähigkeit bezüglich der Straßenverkehrsregelungen haben, können auch diesbezüglich zur Haftung herangezogen werden. Bei Nichteinhaltung der Kenntnisse, die im Rahmen des Reiterpasses erworben werden, kann sich ebenfalls auch bei Kindern im Alter von 13 Jahren eine Haftung für zum Beispiel Schäden an Autos oder Verletzungen von Personen beim Reiten ergeben. Bei jüngeren Kindern, die nicht selbst haften können, kann eine Haftung der aufsichtspflichtigen Person, zB Eltern, Großeltern, Reitlehrer, etc vorliegen. Dies bei Verletzung der Aufsichtspflicht. Letztlich entscheidet ein Gericht im Einzelfall, ob tatsächlich eine Haftung eines Kindes angenommen werden muss, wobei diese auch bloß in einem Mitverschulden bestehen kann.”


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