Kolumne: Recht gehabt? (Teil 11)
NOEPS-Mitglieder fragen – Pferderechts-Expertin Dr. Nina Ollinger antwortet: Teil 11 des NOEPS-Mitgliederservices beschäftigt sich mit der Frage nach der Tierhalterhaftung bei einem ausgebrochenen Pferd.
Frage: „Ein Pferd bricht aus der Koppel aus – der Grund dafür ist unklar- und beschädigt ein Fahrzeug eines anderen Einstellers. Muss der Pferdebesitzer für den Schaden aufkommen? „

Wann kommt nun der Pferdebesitzer seinen Pflichten nach?
Die zu berücksichtigenden Faktoren sind die Größe des Pferdes, dessen Sprungfähig- und –freudigkeit, Hengst oder Stute, Umgebung, d.h. Autobahnnähe oder Alm in den Bergen, Witterungsverhältnisse, etc. Abhängig davon ist zu entscheiden, ob die konkrete Verwahrung des Pferdes, d.h. die konkrete Koppel, eine ordentliche und sorgsame Verwahrung darstellt. Ist dies zu bejahen, dann kommt auch keine Haftung des Tierhalters in Betracht.
Wichtig zu wissen ist jedoch, dass die Tatsache, dass ein Pferd ordentlich und sorgsam verwahrt wurde, vom Tierhalter und nicht vom geschädigten Autobesitzer zu beweisen ist (Beweislastumkehr)! Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, haftet der Tierhalter!
Daraus folgt für jeden Tierhalter: Die ordentliche Verwahrung muss im Fall eines Unfalles sofort nachhaltig dokumentiert werden. Dafür eignen sich Fotos, Videos, unbeteiligte Dritte, die als Zeugen in Frage kommen, aber auch Polizeibeamte, die den Schadensfall bearbeiten und die Koppel besichtigen können. Rasches Reagieren ist essentiell, möchte man einer sonst drohenden Haftung entgehen. Zudem empfiehlt sich als Tierhalter selbstverständlich immer der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung, die Entschädigungs- und auch allfällige Prozesskosten übernimmt. Auf eine derartige Versicherung sollte keinesfalls verzichtet werden.
Zusammenfassend: Gelingt dem Tierhalter der Beweis der ordnungsgemäßen und sicheren Verwahrung des Pferdes, kommt eine Haftung für das beschädigte Auto nicht in Betracht.“




