Kolumne: Recht gehabt? (Teil 10)
NOEPS-Mitglieder fragen – Pferderechts-Expertin Dr. Nina Ollinger antwortet: Teil 10 des neuen NOEPS-Mitgliederservices beschäftigt sich mit der Schadensersatzpflicht nach einem Pferdetritt.
Frage: “Ein Pferd eines Einstellers wird auf der Koppel von einem Pferd eines anderen Einstellers getreten. Der Tritt ist so unglücklich gesetzt, dass das getretene Pferd letztlich nicht überlebt. Hat der Eigentümer des tretenden Pferdes dem anderen Einsteller dessen Schaden zu ersetzen?”
“Leider ist diese Frage mit „in den überwiegenden Fällen nein“ zu beantworten. So schmerzlich so ein Ereignis für den Eigentümer des (zu Tode) verletzten Pferdes auch ist, für die Handlungen eines Pferdes haftet dessen Eigentümer bzw. der Tierhalter nur, wenn die Voraussetzungen der Tierhalterhaftung erfüllt sind, das gilt auch im Fall der Verletzung auf der Koppel durch ein anderes Pferd. Die Tierhalterhaftung greift immer dann ein, wenn ein Pferd nicht angemessen verwahrt, sprich gehalten, oder beaufsichtigt wird. Ist ein Pferd in der Koppel angemessen verwahrt, besteht keine Haftung des Tierhalters, meist Eigentümers. Eine Haftung kann sich daher nur aus Sonderfällen ergeben, etwa wenn ein Pferd auffälliges Verhalten zeigt und dennoch in die Koppel gebracht wird bzw. dort verbleiben darf. Auch bei Eingewöhnung eines neuen Pferdes kann eine Haftung denkbar sein, etwa wenn dem Eigentümer des neuen Pferdes bekannt ist, dass sein Pferd in der Koppel aggressiv ist oder wenn im Rahmen der Eingewöhnungsphase auffälliges Verhalten ersichtlich ist, das zu einer Trennung der Pferde führen sollte, dies aber unterlassen wird. In diesen Beispielfällen ist die Angemessenheit der Verwahrung nicht mehr gegeben; es hätte der Eigentümer oder Tierhalter auf diese Vorkommnisse entsprechend reagieren müssen. Tut er dies nicht, besteht eine Haftung als Tierhalter und der entstandene Schaden ist zu ersetzen. Im Fall des auf der Koppel zu Tode getretenen Pferdes wäre das der Wert des Pferdes. Darüber hinausgehender ideeller Schaden, d.h. Trauer- oder Schockschäden sind in Österreich nur in sehr begrenzten Fällen zu ersetzen, bei Verlust eines Tieres im Regelfall leider nicht.”