Kolumne: Recht gehabt? (Teil 1)

NOEPS-Mitglieder fragen – Pferderechts-Expertin Dr. Nina Ollinger antwortet. Dieses Mal: Eine gekaufte Pferdekoppel und ihr Servitutsrecht. Der Startschuss zum neuen NOEPS-Mitgliederservice.


Frage: Der Besitzer einer kleinen Herde hat vor ein paar Jahren eine Sommerweide für seine Pferde gekauft und eingezäunt. Nach mehreren Jahren erhält er nun eine Aufforderung vom Nachbarn, einen Weg durch seine Sommerweide samt Tor im Zaun herzustellen, da hier ein Wegerecht bestünde. Im Grundbuch ist eine derartige Servitut (Dienstbarkeit) allerdings nicht eingetragen.
Besteht eine Verpflichtung, einen derartigen Weg herzustellen und ein Tor im Zaun zu errichten?”

 
Im Wegerecht ist eine sogenannte Servitut oder Dienstbarkeit, die dann besteht, wenn sie im Grundbuch eingetragen ist oder aber wenn sie offenkundig ist. Offenkundig ist ein Wegerecht nur dann, wenn ersichtlich ist, dass ein Weg vorliegt, der auch benutzt wurde bzw wird. Das Errichten einer Umzäunung reicht nicht, um ein Wegerecht zu verhindern. Ist aber, wie im gegenständlichen Fall, bei Kauf einer Sommerweide nicht ersichtlich, dass darüber ein Weg verläuft, so handelt es sich im Kaufzeitpunkt, und das ist der einzig relevante Zeitpunkt, nicht um eine sogenannte offenkundige Servitut. Da auch kein Eintrag im Grundbuch vorliegt, ist kein Wegerecht des Nachbarn gegeben. Sollte früher einmal ein entsprechendes Wegerecht bestanden haben, so ist dieses gegenüber dem derzeitigen Eigentümer der Sommerweide erloschen. Dieser ist daher nicht verpflichtet, einen Weg für seinen Nachbarn zu schaffen, der über seine Sommerweide führt.”


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