Kolumne: Recht gehabt? (Teil 30)
NOEPS-Mitglieder fragen. Pferderechts-Expertin Dr. Nina Ollinger antwortet. In Folge 30 unserer Kolumne rund um Recht und Pferd geht es um das Thema Weitergabe von Zehnerblöcken.
Frage:“Die Mutter eine Reitschülerin hat einen Zehnerblock an Reitstunden in einer Reitschule gekauft. Die Reitschülerin möchte in dieser Reitschule keine weiteren Stunden in Anspruch nehmen. Kann der Reitblock auf andere Schüler übertragen werden?”
Antwort von Dr. Nina Ollinger: Das Kaufen eines Kontingents an Leistungen entspricht rein rechtlich einem Gutschein. Dieser darf, wenn dafür Geld bezahlt wird, grundsätzlich nicht verfallen, es muss auch nicht notwendigerweise derjenige, der einen Gutschein bezahlt, diesen in Anspruch nehmen. Das ist aber abhängig, wie meistens, von den Umständen im Einzelfall.
Für einen Zehnerblock beim Reiten bedeutet das: Es kommt auf die grundsätzlichen Umstände beim Kauf des Reiterblocks an. Wird ein Block bei einem Reitlehrer gekauft, der nur ausgewählte Schüler unterrichtet oder zum Beispiel nur Unterricht für Schüler ab einem gewissen Niveau anbietet oder für ein bestimmtes Niveau nicht mehr zur Verfügung steht, so wird die Weitergabe des Reiterblocks an Reitschüler eines anderen Niveaus problematisch sein und der Reitlehrer muss seine Leistungen gegenüber einem nicht passenden Schüler wohl nicht erbringen. Liegt dies aber nicht vor und es handelt sich zum Beispiel um eine Reitschule, die mehrere Reitlehrer einsetzt, so können Zehnerblocks im Regelfall ohne Probleme weitergegeben werden. Der Aussteller ist verpflichtet, die Leistung zu erbringen, die bezahlt wurde. Einer Übertragbarkeit steht grundsätzlich nichts im Wege, wenn die Art der Leistung gegenüber verschiedenen Personen problemlos erbracht werden kann, im Regelfall auch gegen Eintausch von Stunden am Zehnerblock verschiedenen Reitschülern Reitunterricht erteilt wird und keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden.
Reitlehrer und Reitschule können natürlich auch einen Zehnerblock auf eine konkrete Person ausstellen und für diese dezidierte, besondere Leistungen erbringen. In so einem Fall wäre eine Übertragung des Zehnerblocks dann wieder nicht möglich, da eine besondere, individuelle Leistung vereinbart wurde.
Am sinnvollsten ist es, wenn Reitlehrer bzw. Reitschule am Zehnerblock anführen, unter welchen Voraussetzungen sie ihre Leistungen erbringen. Solche Regeln lassen sich auch in Geschäftsbedingungen aufnehmen bzw. kann ein Zehnerblock so ausgestaltet werden, dass gewisse Regelungen, z.B. auch rechtzeitige Absagen, dort angeführt sind und damit auch Vertragsgrundlage werden.