Ferienlager 2020: Was geht, was geht nicht?
In der Fassung vom 23.06.2020 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) wurde im §10 auch die Thematik der Sommercamps geklärt und so die Abhaltung von betreuten Ferienlagern ohne Einhaltung des Mindestabstands (bei Bildung von Kleingruppen von bis zu 20 Kindern/Jugendlichen) ermöglicht.
Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager
10b. (1) Bei der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder bei betreuten Ferienlagern kann
- der Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und
- das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung entfallen, sofern seitens des Trägers ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umgesetzt wird.
(2) Dieses Präventionskonzept hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
- Schulung der Betreuer,
- spezifische Hygienemaßnahmen,
- organisatorische Maßnahmen, darunter die Gliederung in Kleingruppen von maximal 20 Personen, wobei die Interaktion zwischen den Kleingruppen auf ein Mindestmaß reduziert wird. Zwischen den Gruppen darf der Abstand von einem Meter nicht unterschritten werden. Personen, die zur Durchführung des Ferienlagers erforderlich sind, sind in diese Höchstzahl nicht einzurechnen.
- Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
(3) Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Link zur derzeit geltenden Covid-19-Verordnung: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011162